F.
Systematisierung
der
Kriterien
79
2.
Objektive
Bedeutung
des
Handlungsbeitrags
a)
Nähe
zum
Primärverletzer
Als
augenfälliges
objektives
Element
des
Handlungsbeitrags
eines
mit-
telbaren
Verletzers
ist
dessen
normative
Nähe
zum
Primärverletzer
zu
nennen.
Während
in
der
typischen
Providersituation
keine
besondere
Nähe
dieser
Art
vorliegt,
sind
durchaus
Konstellationen
denkbar,
in
denen
der
potentielle
Störer
und
der
Primärverletzer
räumlich
oder
informationell
derart
eng
beieinander
stehen,
dass
der
zu
erwartende
Informationsfluss
sich
in
aller
Regel
zu
einem
gewichtigen
Argument
für
die
Annahme
intensiverer
Prüfungspflichten
verdichtet.
Die
angesprochene
Nähe
lässt
sich
zunächst
in
organisatori-
schen/institutionellen
Formen
der
Zusammenarbeit
und
des
Informati-
onsaustauschs
finden.
Darüber
hinaus
sind
auch
Konstellationen
denk-
bar,
in
denen
Provider
und
Primärverletzer
jenseits
solcher
nachhaltiger
Verbindungen
einen
konkretisierten,
unter
Umständen
nur
im
Zusam-
menhang
mit
der
Verletzung
selbst
stehenden
Austausch
(insbesondere
von
Informationen)
durchgeführt
haben.
b)
Grad
der
Veranlassung
Auch
in
Fällen,
in
denen
der
in
Anspruch
Genommene
die
Entstehung
der
Gefahr
zumindest
mit
veranlasst
hat,
besteht
Anlass,
die
Existenz
von
Prüfungspflichten
zu
bejahen
und
in
Umfang
und
Intensität
an
dem
Grad
der
Veranlassung
zu
orientieren.
Bei
Providern
ist
eine
solche
Veranlassung
etwa
dergestalt
denkbar,
dass
der
Host-Provider
bestimmte
Bereiche
seines
Online-Dienstes
be-
reit
hält,
in
denen
schon
aufgrund
der
Benennung
der
Bereiche
mit
der
Veröffentlichung
rechtsverletzenden
Materials
zu
rechnen
ist.
Diese
Situation
kann
sowohl
bei
Websites
mit
Veröffentlichungsmöglichkeit
für
nutzergenerierte
Inhalte
(Bild-,
Ton-,
Videodateien)
als
auch
bei
Servern
(FTP,
Newsserver)
eintreten.
So
ist
in
diesem
Zusammenhang
zum
Beispiel
an
gesondert
ausgewiesene
Bereiche
für
Ton-
oder
Video-
dokumente
namentlich
benannter
Musikergruppen
oder
für
mani-
pulierte
Fotos
von
Prominenten
430
zu
denken.
Auch
Bereiche
für
den
Austausch
von
Software
oder
verbotener
Pornographie
sind
typischer-
weise
haftungsträchtige
Einrichtungen,
welche
die
Schwelle
für
die
Meinungsmarkts
im
Internet
und
die
sich
daraus
ergebenden
Auswirkungen
auf
das
Rundfunk-Merkmal
der
„Breitenwirkung“
bei
Müller-Terpitz,
AfP
2008,
335
(340);
vgl.
darüber
hinaus
Koreng,
AfP
2009,
117
(119
ff.)
zum
Merkmal
des
„Darbie-
tungscharakters“.
430
Vgl.
den
Sachverhalt
bei
LG
Köln,
MMR
2002,
254
–
Steffi-Graf-Fotos.
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