F.
Systematisierung
der
Kriterien
81
sen
werden.
Die
hinter
dem
Tätigwerden
(oder
Untätigbleiben)
des
potentiellen
Störers
stehenden
Motive
haben
in
aller
Regel
einen
objek-
tiven
Hintergrund
(z.B.
die
Gewinnerzielung
nebst
darauf
bezogener
Absicht).
Hier
ist
die
Einbeziehung
der
Motivlage
in
die
Pflichtenbe-
stimmung
unproblematisch.
Gleichwohl
stellt
die
subjektive
Haltung
des
potentiellen
Störers
auch
dann
ein
eigenes
Kriterium
für
die
abs-
trakte
Bestimmung
der
Prüfungspflichten
dar,
wenn
mit
ihr
kein
objek-
tiver
Tatbestand
korrespondiert.
Dies
ergibt
sich
aus
dem
Charakter
der
Prüfungspflichten
als
Instrument
des
haftungsrechtlichen
Interes-
senausgleichs
zwischen
dem
Geschädigten
und
den
potentiell
als
Störer
Verantwortlichen.
Dieser
Ausgleich
muss
neben
abstrakten
Kriterien
auch
konkrete
Sachverhaltsausprägungen
berücksichtigen,
zu
denen
subjektive
Motivlagen
zu
zählen
sind.
b)
Nutzen
aus
der
mittelbar
verletzenden
Tätigkeit
Ein
etwaiger
(v.a.
wirtschaftlicher)
Nutzen
des
in
Anspruch
Genomme-
nen
aus
seinem
mittelbar
zur
Verletzung
führenden
Handlungsbeitrag
hat
bereits
objektiven
Charakter.
Darüber
hinaus
führt
der
objektiv
zu
attestierende
Nutzen
in
aller
Regel
auch
zu
einer
damit
einhergehenden
Motivation
des
in
Anspruch
Genommenen.
Grundsätzlich
wird
deshalb
ein
objektiv
bestehendes
eigenes
finanzielles
Interesse
dazu
führen,
dass
der
Prüfungspflichtenkreis
des
potentiellen
Störers
erweitert
wird.
435
Gleichwohl
sind
Konstellationen
denkbar,
in
denen
der
ex
post
objektiv
bestehende
finanzielle
Gewinn
ex
ante
keinen
subjektiven
Niederschlag
in
der
Handlungsmotivation
des
potentiellen
Störers
gefunden
hatte,
etwa
weil
der
Gewinn
nicht
vorhersehbar
war.
In
diesen
Fällen
ist
zu
differenzieren.
Einerseits
soll
die
Berücksichti-
gung
objektiv
bestehender
wirtschaftlicher
Nützlichkeit
des
schädigen-
den
Verhaltens
für
den
potentiellen
Störer
pflichtenerweiternd
wirken.
So
wird
bei
gesamtwirtschaftlicher
Betrachtung
sichergestellt,
dass
dem
Störer
nur
der
Teil
des
wirtschaftlichen
Nutzens
verbleibt,
den
er
ohne
Verletzung
von
Rechten
Dritter
(also
nach
Abzug
von
Vorsorge-
und
Schutzaufwendungen
zugunsten
der
potentiell
Geschädigten)
auch
für
sich
vereinnahmen
können
soll.
Andererseits
ist
die
Belastung
des
po-
tentiellen
Störers
mit
Prüfungspflichten
rechtssystematisch
ein
beson-
ders
zu
begründender
Ausnahmefall
zur
alleinigen
Eigenverant-
wortlichkeit
des
Primärverletzers.
Das
Fehlen
„schädlicher“
subjektiver
Gesichtspunkte
beim
als
Störer
in
Anspruch
Genommenen
sollte
des-
435
Ebenso
Wilmer,
NJW
2008,
1845
(1847);
Spindler/Schmitz/Geis/Spindler,
TDG,
§
8
Rn.
28;
Spindler/Volkmann,
WRP
2003,
1
(9
f.).
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