3.
Grad
der
Eigenverantwortlichkeit
F.
Systematisierung
der
Kriterien
87
Grundsätzlich
führt
ein
eigenverantwortliches
Handeln
des
Primärver-
letzers
nicht
zu
einer
Beschränkung
der
Haftung
des
Störers
als
mittel-
barem
Verletzer.
An
dieser
Beurteilung
ändert
sich
auch
dann
nichts,
wenn
der
Primärverletzer
sich
im
Innenverhältnis
zum
Störer
zur
Si-
cherstellung
der
Rechtmäßigkeit
seines
Handelns
verpflichtet
hat.
452
Das
folgt
bereits
aus
der
Relativität
der
Schuldverhältnisse
453
und
dem
Ge-
bot
effektiven
Rechtsgüterschutzes,
dem
die
negatorischen
Ansprüche
folgen.
Darüber
hinaus
knüpft
der
Unterlassungsanspruch
gerade
nicht
an
ein
Verschulden
des
Störers
an.
Hier
führt
also
die
teleologische
Divergenz
der
Rechtsgebiete
zu
einer
–
zu
Recht!
–
abweichenden
Bewertung
gegenüber
dem
Strafrecht,
wo
das
eigenverantwortliche
Dazwischentreten
eines
Dritten
regelmäßig
den
Zurechnungszusam-
menhang
unterbricht.
454
4.
Erreichbarkeit
effektiven
Rechtsschutzes
gegen
den
Primärverletzer
a)
Problemaufriss
und
rechtspolitischer
Hintergrund
Eng
mit
der
Eigenverantwortlichkeit
des
Primärverletzers
zusammen
hängt
das
Problem,
welche
Bedeutung
der
Frage
zukommen
darf,
ob
und
wie
effektiv
der
Verletzte
Rechtsschutz
gegen
den
Primärverletzer
erlangen
kann.
Die
Verhinderung
von
Rechtsverletzungen
ist
eine
eige-
ne
Pflicht
des
mittelbaren
Verletzers
455
(und
nicht
nur
eine
Flankierung
der
Vermeidungspflicht
des
Primärverletzers).
Angesichts
schwer
oder
gar
nicht
zu
erreichender
Primärverletzer
ist
andererseits
aber
nicht
zu
übersehen,
dass
hierdurch
dem
Informationsmittler
in
aller
Regel
eine
Position
zugewiesen
456
wird,
die
er
jenseits
der
Kommunikation
in
Da-
tennetzen
nicht
hätte,
soweit
nicht
aus
anderen
Gründen
ausnahmswei-
se
eine
weitgehende
Anonymität
der
Primärverletzer
vorliegen
würde.
Ob
man
diese
Rolle
des
Providers
als
die
eines
„Schnellrichters
mit
Privathaftung“
457
bezeichnen
kann,
mag
hier
dahingestellt
bleiben.
Fest-
452
Vgl.
hierzu
OLG
Hamburg,
GRUR-RR
2001,
260
(262)
mit
dem
zutreffenden
Verweis
auf
Regressansprüche
im
Innenverhältnis.
453
Ähnlich
Nennen,
GRUR
2005,
214
(220)
unter
Verweis
auf
die
Unzulässigkeit
eines
Vertrags
zu
Lasten
Dritter.
454
Instruktiv
zur
(im
Verantwortungsprinzip
gründenden)
strafrechtlichen
Lehre
von
den
Verantwortungsbereichen
Schönke/Schröder/Lenckner/Eisele,
Vorbemer-
kungen
zu
§§
13
ff.,
Rn.
100
ff.
455
Siehe
oben
S.
29.
456
Zu
vereinbarten
Inhaltskontrollbefugnissen
siehe
Fiedler,
Meinungsfreiheit,
S.
180
ff.
457
So
die
Stellungnahme
des
Branchenverbandes
BITKOM
zum
Telemediengesetz
vom
30.08.2007,
online
abrufbar
unter
[http://www.bmwi.de/Dateien/BMWi/PDF/
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