F.
Systematisierung
der
Kriterien
89
bb)
Eigener
Ansatz
Vorzugswürdig
ist
demgegenüber
eine
möglichst
scharf
konturierte
Systematisierung
der
materiell-rechtlichen
Haftungsvoraussetzungen
für
die
Informationsmittler.
Das
Problem
einer
als
unbillig
empfundenen
Weite
in
deren
Haftungsanforderungen
(Überwachungspflichten)
lässt
sich
auf
diese
Weise
direkt
dort
eingrenzen,
wo
es
entsteht.
Einer
Kor-
rektur
im
(gar
prozessualen
463
)
Nachhinein
bedarf
es
dann
nicht.
Unter
Verweis
auf
die
gegenüber
dem
Primärverletzer
eigenständige
Verpflichtung
des
Störers
zur
Unterlassung
der
Rechtsverletzung
hat
der
Bundesgerichtshof
unter
Bezugnahme
auf
seine
Rechtsprechung
zur
Presse
464
und
zu
TV-Sendungen
465
folgerichtig
entschieden,
dass
der
Informationsmittler
als
„Herr
des
Angebots“
auch
dann
auf
Unterlas-
sung
der
Verbreitung
einer
ehrverletzenden
Behauptung
hafte,
wenn
dem
Verletzten
die
Identität
des
Primärverletzers
bekannt
sei.
466
5.
Ausnahmetatbestand
„Zementierung
rechtswidriger
Zustände“?
Von
den
vorstehend
erläuterten
Grundsätzen
ist
auch
dann
nicht
abzu-
weichen,
wenn
der
Verletzer
im
Ausland
sitzt
oder
aus
sonstigen
Grün-
den
–
etwa
wegen
Anonymität
–
nicht
für
den
Verletzten
prozessual
erreichbar
ist.
467
Diese
Kriterien
für
die
Auslösung
„verschärfter
Prü-
fungspflichten“
sind
nicht
hinreichend
handhabbar
und
dürften
darü-
ber
hinaus
auch
in
Fällen
von
Verletzungshandlungen
unter
Einbezie-
hung
des
Internet
regelmäßig
vorliegen,
so
dass
die
Ausnahme
zum
Grundsatz
würde.
Ein
solcher
Ausnahmetatbestand
ist
zudem
nur
vor
dem
dogmatischen
Hintergrund
der
Annahme
eines
rigorosen
Kenntniserfordernis’
468
not-
wendig,
um
(dann
auftretende)
unzumutbare
Rechtsschutzlücken
für
den
Verletzten
zu
vermeiden.
Vertritt
man
aber
–
wie
hier
–
die
Auffassung
469
,
dass
eine
Haftung
als
Störer
nicht
zwingend
positive
Kenntnis
der
rechtswidrigen
Information
voraussetzt,
sind
(hier
so
genannte)
absolute
Überwachungspflichten
470
–
und
damit
verschärfte
Prüfungspflichten
–
auch
ohne
einen
solchen
Ausnahmetatbestand
möglich.
463
Für
eine
Lösung
im
materiellen
Recht
plädiert
auch
Freytag,
Haftung,
S.
69.
464
BGHZ
3,
270
(275
ff.)
=
NJW
1952,
660
sowie
BGHZ
14,
163
(174)
=
NJW
1954,
1682.
465
BGHZ
66,
182
(188)
=
NJW
1976,
1198
–
Panorama.
466
BGH,
NJW
2007,
2558
(2559)
–
Haftung
für
Meinungsforen.
467
So
aber
Spindler/Schmitz/Geis/Spindler,
TDG,
§
8
Rn.
30;
Spindler/Volkmann,
WRP
2003,
1
(10
f.).
468
Spindler/Schmitz/Geis/Spindler,
TDG,
§
8
Rn.
20;
ebenso
Volkmann,
Störer,
S.
105
ff.;
wohl
auch
Ufer,
Haftung,
S.
147.
469
Siehe
dazu
ausführlich
unten
S.
153
ff.
470
Zum
Begriff
siehe
unten
S.
157.
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