118
Viertes
Kapitel:
Spezifische
Rechtslage
für
Telemedien
parechtlichen
Vorgabe
640
und
der
Regelung
im
DMCA
641
.
Im
Bereich
der
Schadensersatzhaftung
reicht
darüber
hinaus
bereits
aus,
dass
dem
Diensteanbieter
„Tatsachen
oder
Umstände
bekannt
sind,
aus
denen
die
rechtswidrige
Handlung
oder
die
Information
offensichtlich
wird“,
um
eine
Haftung
zu
begründen.
642
Die
Haftung
auf
Schadensersatz
wäre
also
bereits
bei
grob
fahrlässiger
Unkenntnis
zu
bejahen,
643
während
die
Haftung
auf
ein
Unterlassen
–
hielte
man
das
TMG
auf
diese
für
an-
wendbar
–
erst
bei
positiver
Kenntnis
von
der
Information
einträte.
Nicht
zuletzt
zur
Vermeidung
dieses
offenkundigen
Wertungswider-
spruchs
ist
es
dogmatisch
stimmig,
die
Haftungsprivilegierungen
des
TMG
im
Einklang
mit
der
mittlerweile
herrschenden
Auffassung
nicht
auf
Beseitigungs-
und
Unterlassungsansprüche
anzuwenden.
644
3.
Methoden
der
Kenntniserlangung
und
-verschaffung
a)
Grundsätzliches
Die
Kenntnis
von
rechtsverletzenden
Inhalten
wird
regelmäßig
entwe-
der
über
Abmahnungen
oder
durch
eigene
Stichproben
(auch
durch
dem
Diensteanbieter
zurechenbare
„Scouts“
645
)
vermittelt
werden.
Zur
Sicherstellung
möglichst
zeitnaher
Kenntnisnahme
und
wegen
der
bes-
seren
Nachweisbarkeit
des
Zeitpunkts
wird
der
Inhaber
des
verletzten
Rechts
trotz
Beweisbelastung
des
Diensteanbieters
eine
Kenntnisver-
schaffung
in
aller
Regel
über
eine
Abmahnung
des
Diensteanbieters
zu
erreichen
suchen.
b)
Rechtswidrige
Kenntnisverschaffung
Keine
Rolle
spielt
für
die
Frage
der
Haftungsprivilegierung,
ob
die
Kenntnis
rechtmäßig
oder
rechtswidrig
(etwa
unter
Verstoß
gegen
das
Fernmeldegeheimnis
des
§
88
TKG)
erlangt
wurde.
Abgesehen
vom
dogmatischen
Problem
eines
fehlenden
tatbestandlichen
Anknüpfungs-
punkts
innerhalb
des
Privilegierungstatbestandes
ist
nämlich
auch
nor-
mativ
nicht
einzusehen,
weshalb
der
rechtswidrig
handelnde
Dienstean-
640
Art.
14
ECRL
spricht
–
insofern
deutlicher
als
die
nationale
Umsetzungsvor-
schrift
–
von
„tatsächlicher“
Kenntnis.
641
17
U.S.C.
§
512
(c)(1)(A)(i)
spricht
von
„actual
knowledge“.
642
Ausführlich
zur
Schadensersatzhaftung
Ufer,
Haftung,
S.
121
ff.
643
Zum
begrifflichen
Pendant
im
US-amerikanischen
DMCA
(17
U.S.C.
§
512
(c)(1)(A),
„apparent“,
„awareness“)
Lubitz,
GRURInt
2001,
283
(286).
644
So
auch
BGH,
NJW
2004,
3102
(3104)
=
GRUR
2004,
860
(863)
–
Internet-
Versteigerung
I;
ihm
folgend
Volkmann,
CR
2004,
767
(769);
dagegen
LG
Potsdam,
MMR
2002,
829;
Ehret,
CR
2003,
754
(759
f.).
Ausführlich
dazu
unten
S.
132.
645
OLG
München,
NJW
2001,
3553
=
MMR
2001,
375.
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