B.
Systematik
der
Providerhaftung
109
und
sich
nicht
ausreichend
distanziere
587
bzw.
der
Inhalt
nicht
schlicht
Teil
einer
Dokumentation
des
Meinungsstandes
sei.
588
Eine
Anlehnung
an
das
Begriffspaar
Behaupten/Verbreiten
oder
die
Frage
hinreichender
Distanzierung
von
bzw.
Identifikation
mit
der
zum
Abruf
bereit
gehaltenen
Information
ist
allerdings
von
vorneherein
nur
im
Bereich
des
Äußerungsdeliktsrechts
sinnvoll,
589
nicht
aber
in
Fällen
der
Haftung
für
die
Verletzung
gewerblicher
Schutzrechte
oder
des
Urheberrechts.
Darüber
hinaus
führt
ein
alleiniges
Abstellen
auf
das
subjektive
Element
(Fremdheit
der
Information
bereits
bei
Ablehnung
einer
eigenen
Verantwortlichkeitsübernahme)
zu
Zirkelschlüssen
590
und
Wertungswidersprüchen
591
sowie
zu
einer
Störung
des
möglichst
weit-
gehenden
Gleichlaufs
der
Verantwortlichkeit
für
Online-
und
Offline-
Publikationen.
592
Zur
Begründung
der
Annahme
„eigener“
Informa-
tionen
(und
somit
verantwortlichkeitserweiternd)
ist
die
Berücksichti-
gung
subjektiver
Gesichtspunkte
allerdings
sehr
wohl
möglich.
593
b)
Gedanke
der
urheberrechtlichen
Veranstalterhaftung
Von
den
Vertretern
dieser
Lehre
wird
die
Inhaltsgestaltung
des
Diensteanbieters
mit
der
Programmgestaltung
des
urheberrechtlichen
Veranstalters
594
verglichen
und
wegen
der
Parallelität
(maßgeblicher
Einfluss
auf
die
Gestaltung,
wirtschaftlicher
Nutzen
oder
sonstiges
besonderes
Interesse
an
der
Verbreitung)
auf
dessen
Haftungsregeln
zurückgegriffen.
595
Allerdings
hat
in
der
Regel
jeder
Diensteanbieter
ein
besonderes
Inte-
resse
an
der
Abrufbarkeit
der
von
ihm
zum
Abruf
bereit
gehaltenen
Informationen,
sei
es
nun,
weil
seine
Erlöse
direkt
(Zeittakt
o.ä.)
oder
587
Zu
den
Anforderungen
an
eine
solche
Distanzierung
siehe
Stopp,
ITRB
2003,
89
(91).
588
Engels/Köster,
MMR
1999,
522
(523)
unter
Verweis
auf
BGH,
NJW
1996,
1131
(1132)
–
Lohnkiller.
589
So
bereits
Radlsbeck,
Online-Magazine,
S.
215;
Freytag,
Haftung,
S.
173;
Sie-
ber,
Verantwortlichkeit,
Rn.
294;
Dustmann,
Provider,
S.
140;
dies
bleibt
unberück-
sichtigt
bei
Köster/Jürgens,
MMR
2002,
420
(422
f.).
590
Sieber,
MMR
1999/2,
Beil.,
1
(13);
Freytag,
Haftung,
S.
172
f.;
Heß,
Verant-
wortlichkeit,
S.
176;
Dustmann,
Provider,
S.
140.
Vgl.
hierzu
auch
die
Diskussion
über
die
Wirksamkeit
sog.
„Disclaimer“,
siehe
oben
S.
103.
591
Sieber,
Verantwortlichkeit,
Rn.
295.
Siehe
auch
Schwarz/Poll,
JurPC
Web-Dok.
73/2003,
Abs.
81.
592
Siehe
hierzu
Pankoke,
Providerhaftung,
S.
101
f.
unter
Verweis
auf
den
Geset-
zeszweck
der
„Klarstellung“
(nicht:
grundlegende
Besserstellung),
vgl.
BT-
Drs.
13/7385,
S.
19
f.
593
Heß,
Verantwortlichkeit,
S.
175
f.;
Sieber,
Verantwortlichkeit,
Rn.
304;
unklar
Freytag,
Haftung,
S.
172.
594
Hierzu
Freytag,
Haftung,
S.
87
f.
595
Freytag,
Haftung,
S.
174
f.;
Bettinger/Freytag,
CR
1998,
545
(550).
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