A.
Gesetzliche
Grundlagen
97
eine
des
Sachrechts
ist.
509
Richtigerweise
wird
man
es
–
trotz
Art.
1
IV
ECRL
sowie
deren
Erwägungsgrund
23
–
als
eine
dem
Inter-
nationalen
Privatrecht
zugehörige
Materie
auffassen
müssen.
Das
Her-
kunftslandprinzip
verdrängt
damit
innerhalb
des
koordinierten
Bereichs
die
bestehenden
IPR-Kollisionsregeln.
510
V.
EGG
1.
Gesetzgebung
und
Regelungsinhalte
Das
Gesetz
über
den
elektronischen
Geschäftsverkehr
(EGG)
diente
der
Umsetzung
der
E-Commerce-Richtlinie
(ECRL)
in
nationales
Recht.
Diese
Umsetzung
gelang
–
verglichen
mit
anderen
Richtlinienumsetzun-
gen
511
–
ungewöhnlich
schnell.
Schon
während
des
europäischen
Ge-
setzgebungsverfahrens
fanden
erste
Anhörungen
der
Bundesregierung
statt.
512
2.
Intertemporale
Abgrenzung
Das
Inkrafttreten
eines
neuen
Teledienstegesetzes
warf
schließlich
die
Frage
auf,
welcher
Zeitpunkt
für
die
Bestimmung
des
anwendbaren
Gesetzes
heranzuziehen
ist.
Nach
überzeugender
ständiger
Rechtspre-
chung
des
Bundesgerichtshofs
ist
bei
Unterlassungsansprüchen
das
zum
Zeitpunkt
der
Entscheidung
geltende
Recht
anzuwenden.
513
Der
Rechtsbefehl
des
Unterlassungsanspruchs
ist
auf
ein
zukünftiges
Verhal-
ten
gerichtet,
so
dass
die
Anwendung
eines
nicht
mehr
geltenden
Haf-
tungsregimes
auf
diesen
Anspruch
nicht
sachgerecht
wäre.
514
Anders
509
Ausführlich
dazu
Naskret,
Herkunftslandprinzip,
S.
51
ff.;
Brömmelmeyer,
In-
ternetwettbewerbsrecht,
S.
153
ff.;
Gounalakis/Rhode,
Persönlichkeitsschutz,
Rn.
25
ff.;
Ladeur,
Werberecht,
Rn.
53,
skeptisch
Spindler,
NJW
2002,
921
(925
ff.),
der
von
einer
„eigenartigen
Mischung
aus
Kollisions-
und
Europarecht“
spricht.
510
Nähere
Ausführungen
würden
den
Rahmen
dieser
Untersuchung
sprengen.
Überzeugende
Begründung
dieses
Ergebnisses
bei
Naskret,
Herkunftslandprinzip,
S.
129
f.
511
Vgl.
zur
verspäteten
Umsetzung
der
Enforcement-Richtlinie
(Richtlinie
2004/48/EG
des
Europäischen
Parlaments
und
des
Rates
vom
29.04.2004
zur
Durchsetzung
der
Rechte
des
geistigen
Eigentums,
ABl.
L
195/16
vom
02.06.2004)
EuGH,
Urt.
v.
05.06.2008
(C-395/07),
GRURInt
2008,
745.
512
Vgl.
BT-Drs.
14/1191
vom
18.06.1999.
513
Zuletzt
BGH,
NJW
2007,
2558
(2558,
Tz.
6)
–
Haftung
für
Meinungsforen;
BGH,
NJW
2004,
3102
(3103)
=
GRUR
2004,
860
(862)
–
Internet-Versteigerung
I;
vgl.
auch
BGHZ
141,
329
(336)
–
Tele-Info-CD;
BGH,
GRUR
2002,
717
(718)
–
Vertretung
der
Anwalts-GmbH.
514
Zur
nachträglichen
Änderung
der
Sach-
oder
Rechtslage
bei
Unterlassungstiteln
sowie
zu
möglichen
Rechtsbehelfen
siehe
Volp,
GRUR
1984,
486
(488
ff.).
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