B.
Systematik
der
Providerhaftung
117
2.
Begriff
der
Kenntnis
a)
Zeitpunkt
der
Kenntniserlangung
Zunächst
ist
kurz
zu
bestimmen,
wann
ein
Diensteanbieter
überhaupt
„Kenntnis“
von
einer
Information
erlangt.
Nähme
man
an,
dass
eine
solche
Kenntniserlangung
bereits
durch
die
erstmalige
Speicherung
der
Information
auf
dem
Server
des
Diensteanbieters
vorliege
(„maschinelle
Kenntnis“),
liefe
die
Haftungsprivilegierung
des
Host-Providers
de
facto
ins
Leere.
Der
Diensteanbieter
erlangt
deshalb
nach
zutreffender
Auf-
fassung
noch
keine
Kenntnis
von
einer
fremden
Information
durch
das
Abspeichern
der
Information
auf
dem
eigenen
Server,
634
auch
dann
nicht,
wenn
dieses
Abspeichern
mit
einer
Aufnahme
in
eine
Datenbank
einhergeht.
635
Ebenso
ist
eine
„rechtsgeschäftliche
Kenntniserlangung“
mit
Ab-
schluss
des
auf
die
fremde
Information
bezogenen
Vertrages
(etwa
des
Geschäftsbesorgungsvertrages
mit
dem
Betreiber
der
Auktionsplatt-
form)
abzulehnen,
636
weil
sich
die
Kenntnis
des
Diensteanbieters
gerade
auf
eine
konkrete
Information
beziehen
muss.
637
Einer
„rechtsgeschäft-
lichen
Kenntnis“
fehlt
es
an
diesem
notwendigen
konkreten
Bezug.
b)
Positive
Kenntnis
und
fahrlässige
Nichtkenntnis
(Kennenmüssen)
Die
Kenntnis
in
§
10
S.
1
Nr.
1
TMG
wird
–
wie
schon
bei
§
5
II
u.
IV
TDG
a.F.
638
–
allgemein
als
das
Erfordernis
positiver
Kennt-
nis
interpretiert.
639
Diese
Interpretation
steht
im
Einklang
mit
der
euro-
634
Spindler/Schuster/Hoffmann,
TMG,
§
10
Rn.
31
mit
dem
zutreffenden
Hin-
weis,
dass
eine
Kenntnisnahmefiktion
allenfalls
bei
„völliger
Substitution
menschli-
cher
Kenntnisnahme
durch
Computerprogramme“
denkbar
wäre.
635
Überzeugend
OLG
Düsseldorf,
MMR
2004,
315
(317)
mit
zust.
Anm.
Leu-
pold,
MMR
2004,
318
(318).
636
Spindler,
Deliktische
Haftung,
S.
225.
637
Ausführlich
hierzu
bereits
Spindler,
MMR
2001,
737
(739
f.);
ebenso
Leible/Sosnitza,
WRP
2004,
592
(596);
Leupold,
MMR
2004,
318
(318);
unklar
Hoeren,
MMR
2002,
113
(113
f.)
mit
Verweis
auf
die
Rechtsgedanken
der
§§
162,
242
BGB,
klarstellend
(auf
bewusste
Kenntnisnahmevereitelung
beschränkend)
ders.,
MMR
2004,
168
(168).
638
BGH,
NJW
2003,
3764
(3764)
–
Haftung
des
Internetproviders;
aus
der
Lit.
statt
vieler
Sieber,
Verantwortlichkeit,
Rn.
336;
Engel-Flechsig/Maennel/Tettenborn,
NJW
1997,
2981
(2985);
Spindler,
NJW
1997,
3193
(3196).
Ebenso
–
im
strafrecht-
lichen
Kontext
–
die
Antwort
der
BReg.
auf
eine
kleine
Anfrage
der
Fraktion
BÜND-
NIS
90/DIE
GRÜNEN,
BT-Drs.
13/8153,
S.
9
(02.07.1997).
639
Allg.
Auffassung;
siehe
statt
vieler
Spindler/Schuster/Hoffmann,
TMG,
§
10
Rn.
18
m.w.N.;
siehe
ferner
bereits
Spindler/Schmitz/Geis/Spindler,
TDG,
§
11
Rn.
11;
Dustmann,
Provider,
S.
160.
Dieses Dokument wurde für eine bessere Suchmaschinensichtbarkeit
optimiert mit der Technologie von
JusMeum