B.
Systematik
der
Providerhaftung
107
Entscheidend
ist
nach
richtiger
Auffassung
nicht
eine
terminologisch
identische
oder
auch
nur
wesentlich
gleiche
Umsetzung
der
Vorgaben
der
Richtlinie
durch
den
nationalen
Gesetzgeber,
sondern
vielmehr
im
Sinne
des
effet
utile
die
Erreichung
des
Regelungsziels
der
Richtlinie.
575
Ob
der
Regelungszweck
(vgl.
hierzu
insbesondere
den
Erwägungs-
grund
42
zur
ECRL
576
mit
seiner
Bezugnahme
auf
„von
Dritten
zur
Verfügung
gestellte
Informationen“)
durch
die
Regelung
im
deutschen
TDG
(bzw.
nunmehr
TMG)
erreicht
wird,
hängt
von
der
Abgrenzung
„fremder“
von
„eigenen“
Informationen
in
der
nationalen
Rechtsan-
wendungspraxis
ab.
Die
Auslegung
dieses
Begriffspaares
muss
im
Lich-
te
der
ECRL
vorgenommen
werden.
Im
Ergebnis
bleibt
es
dem
nationalen
Gesetzgeber
deshalb
unbe-
nommen,
die
Privilegierung
des
Host-Providers
auch
weiterhin
termino-
logisch
an
das
Erfordernis
der
„Fremdheit“
des
Inhalts
zu
knüpfen.
577
Die
sachlichen
Kriterien
der
ECRL
wurden
schließlich
–
unter
anderer
Bezeichnung
–
hinreichend
exakt
übernommen.
Dies
gilt
jedenfalls
dann,
wenn
nicht
über
ein
falsches
Verständnis
von
der
Konzeption
des
„Zueigenmachens“
fremder
Informationen
die
vorgegebenen
Privilegie-
rungstatbestände
ausgehöhlt
werden.
578
3.
Taugliche
Abgrenzungskriterien
Die
Bandbreite
möglicherweise
tauglicher
Kriterien
für
die
Abgrenzung
zwischen
eigenen
und
fremden
Informationen
ist
groß.
Offenkundig
ist,
dass
hinsichtlich
unkörperlicher
Informationen
vor
dem
Hintergrund
des
§
90
BGB
keine
sachenrechtliche
Beurteilung
vorgenommen
werden
kann.
579
Auch
eine
Heranziehung
sachenrechtlicher
Zuordnungs-
verhältnisse
am
informationstragenden
Medium
(magnetischer
oder
optischer
Speicher
des
Servers)
scheidet
bereits
von
vorneherein
aus,
NJW
2007,
3324
(3324
f.)
sowie
Jänich,
LMK
2007,
239931,
mit
Blick
auf
Inter-
net-Versteigerung
II
(BGH,
NJW
2007,
2636).
575
Vgl.
nur
EuGH,
Slg.
1984,
1891
(Tz.
15)
=
NJW
1984,
2021
–
von
Colson
und
Kamann;
EuGH,
Slg.
1992,
I-3265
(Tz.
17)
–
Kommission/Niederlande;
ausführlich
Ruffert
in
Calliess/Ruffert,
EGV,
Art.
249
(ex-Art.
189),
Rn.
48
ff.
576
Abgedruckt
z.B.
bei
Busse-Muskala/Busse-Muskala,
JurPC
Web-Dok.
30/2005,
Abs.
21,
sowie
bei
Ufer,
Haftung,
S.
55,
Fn.
270.
577
Spindler,
MMR
2004,
440
(441);
Matthies,
Providerhaftung,
S.
139
f.;
Busse-
Muskala/Busse-Muskala,
JurPC
Web-Dok.
30/2005,
Abs.
25;
Ufer,
Haftung,
S.
54;
a.A.
Pankoke,
MMR
2004,
211
(216).
578
Ähnlich
Spindler,
MMR
2004,
440
(441),
der
fordert,
dass
bei
der
Auslegung
sichergestellt
werden
muss,
dass
ein
nationales
Vorverständnis
nicht
die
Wertungen
der
ECRL
überlagert.
579
Ebenso
im
Ergebnis
Kohl,
Kommunikationsforen,
S.
38;
Busse-Muskala/Busse-
Muskala,
JurPC
Web-Dok.
30/2005,
Abs.
29.
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