B.
Systematik
der
Providerhaftung
127
Anwendungsbereichs
wird
dabei
also
unmittelbar
durch
die
Festlegung
der
Demarkationslinie
zwischen
eigenen
und
fremden
Informationen
703
bestimmt.
b)
Exkurs:
Notice-and-Take-Down-Verfahren
gemäß
§
512
U.S.
Copyright
Act
Das
im
US-Bundesrecht
gesetzlich
fixierte
Notice-and-Take-Down-
Verfahren
stand
Pate
bei
der
Ausgestaltung
des
Art.
14
III
ECRL
704
,
der
wiederum
die
europarechtliche
Vorgabe
für
§
10
TMG
(§
11
TDG)
war.
Dies
rechtfertigt
eine
kurze
Darstellung
dieses
Verfahrens.
Zunächst
kann
unter
Notice-and-Take-Down-Verfahren
–
in
einem
weiter
gefassten
Begriffssinne
–
bereits
die
geltende
gesetzliche
Regelung
in
§
10
TMG
(mit
ihrer
Grundlage
in
Art.
14
I
(b)
ECRL)
verstanden
werden.
Im
engeren
Sinne
handelt
es
sich
bei
diesem
Verfahren
um
die
bereits
im
Jahre
1998
durch
den
Digital
Millennium
Copyright
Act
705
im
U.S.-Urheberrecht
verankerte
Regelung
einer
Haftungsprivilegierung
in
Form
eines
so
genannten
„Safe
Harbor“
für
den
Host-Provider.
Zur
Erlangung
dieser
Privilegierung
muss
der
Provider
lediglich
prüfen,
ob
ihm
eine
formal
korrekte
Notice
i.S.d.
Gesetzes
zugegangen
ist.
Die
Frage
tatsächlicher
Kenntnis
von
einer
Rechtsverletzung
kann
somit
offen
bleiben.
Die
Sperrung
(Take-Down)
nach
Zugang
einer
formal
korrekten
Notice
706
kann
der
Provider
dann
vornehmen,
ohne
eine
weitere
Verantwortlichkeit
gegenüber
dem
Rechteinhaber
(wegen
der
Verbreitung
der
rechtswidrigen
Information)
oder
gegenüber
dem
Pri-
märverletzer
(wegen
der
durch
die
Sperrung
begründeten
Schlechtleis-
tung
aus
dem
Providervertrag)
befürchten
zu
müssen.
707
Das
Notice-and-Take-Down-Verfahren
birgt
systembedingtes
Miss-
brauchspotential,
dem
bereits
durch
die
Gewährung
eines
gesetzlichen
Schadensersatzanspruchs
(in
17
U.S.C.
§
512(f)(1))
Rechnung
getragen
wurde
und
das
bereits
Gegenstand
gerichtlicher
Entscheidungen
gewe-
703
Hierzu
oben
S.
105
ff.
704
Vgl.
die
Begründung
zum
ersten
Entwurf
der
ECRL,
KOM
(1998)
586
endg.,
S.
32;
siehe
auch
Berger/Janal,
CR
2004,
917
(920).
705
Public
Law
No.
105–304
H.R.
2281,
105
th
Congress,
zweite
Sitzung
(1998).
706
Die
Anforderungen
ergeben
sich
aus
§
512(c)(3)(A),
beachte
insb.
die
konstitu-
tiven
Elemente
in
§
512(c)(3)(A)(i)-(vi),
also
v.a.
Identifizierung
des
eigenen
Werkes,
der
inkriminierten
Informationen
sowie
die
Richtigkeitsgewährleistung
durch
den
Rechteinhaber;
näher
hierzu
Lubitz,
GRURInt
2001,
283
(286
f.);
siehe
auch
die
Übersetzung
des
Normtextes
bei
Brinkel,
Filesharing,
S.
308,
Fn.
363.
707
Ausführliche
Darstellung
der
US-amerikanischen
Umsetzung
des
Notice-and-
Take-Down-Verfahrens
bei
Holznagel,
GRURInt
2007,
971
ff.;
Lubitz,
GRUR-
Int
2001,
283
(286
f.).
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