B.
Systematik
der
Providerhaftung
101
grenzung
in
vielen
Punkten
umstritten.
Auch
der
Evaluierungsbericht
der
Bundesregierung
535
brachte
keine
endgültige
Klarheit.
536
Mit
Inkrafttreten
des
Telemediengesetzes
ist
eine
–
sachlich
nicht
zu
rechtfertigende
537
–
Unterscheidung
zwischen
Tele-
und
Mediendiensten
wegen
des
umfassenden
Anwendungsbereichs
des
Telemediengesetzes
(§
1
I
1
TMG)
obsolet
geworden.
Somit
wurden
viele
darauf
bezogene
Abhandlungen
zu
Makulatur.
538
Für
die
Informationsanbieter
indes
bedeutet
die
Neuregelung
zumindest
insofern
einen
deutlichen
Gewinn
an
Rechtssicherheit.
539
3.
Begriff
der
„Nutzer“
Weiterhin
bedeutsam
ist
der
„Nutzer“-Begriff.
Telemedienrechtlich
ist
Nutzer
jede
natürliche
oder
juristische
540
Person,
die
Telemedien
nutzt,
insbesondere
um
Informationen
zu
erlangen
oder
zugänglich
zu
machen
(Legaldefinition
in
§
2
S.
1
Nr.
3
TMG).
Nutzer
ist
somit
nicht
nur
der
passiv
Informationen
Abrufende,
sondern
auch
der
Diensteanbieter,
der
seinerseits
die
Dienste
eines
anderen
Providers
nutzt.
541
Das
Teleme-
dienrecht
hat
also
einen
relativen
Nutzerbegriff.
Diese
Relativität
wird
allerdings
durch
den
korrespondierenden
englischen
Begriff
aus
der
ECRL
(„recipient
of
the
service“)
wesentlich
besser
erfasst.
542
535
Bericht
der
Bundesregierung
über
die
Erfahrungen
und
Entwicklungen
bei
den
neuen
Informations-
und
Kommunikationsdiensten
im
Zusammenhang
mit
der
Umsetzung
des
Informations-
und
Kommunikationsdienste-Gesetzes
(IuKDG),
BT-
Drs.
14/1191
v.
18.06.1999.
536
Ausführlich
hierzu
Tettenborn,
MMR
1999,
516
(517
ff.).
537
Roßnagel,
NVwZ
2007,
743
(748).
538
Vgl.
hierzu
die
hinsichtlich
ihres
daraus
abgeleiteten
Gesamturteils
deutlich
zu
pessimistische
Schrift
Julius
Hermann
von
Kirchmanns
mit
dem
Titel
„Die
Wertlo-
sigkeit
der
Jurisprudenz
als
Wissenschaft“
(Erstausgabe
1848),
gegen
dessen
Grund-
aussage
sich
im
Jahre
1966
Larenz
mit
der
fundierten
Replik
„Über
die
Unentbehr-
lichkeit
der
Jurisprudenz
als
Wissenschaft“
wendet;
ihm
folgend
Petersen,
Interessenjurisprudenz,
S.
4.
539
So
auch
Roßnagel,
NVwZ
2007,
743
(748).
540
Im
Sinne
des
Telemediendatenschutzrechts
scheiden
allerdings
juristische
Perso-
nen
als
Nutzer
aus
(§
11
II
TMG).
Hintergrund
ist
Art.
2
lit.
a)
der
Richtlinie
2002/58/EG
des
Europäischen
Parlaments
und
des
Rates
vom
12.07.2002
über
die
Verarbeitung
personenbezogener
Daten
und
den
Schutz
der
Privatsphäre
in
der
elektronischen
Kommunikation
(Datenschutzrichtlinie
für
elektronische
Kommuni-
kation),
ABl.
EG
Nr.
L
201
vom
31.07.2002,
S.
37–47.
Siehe
dazu
Erwägungsgrund
12
der
Datenschutzrichtlinie
sowie
Ohlenburg,
MMR
2003,
82
(83).
541
So
ausdrücklich
BT-Drs.
14/6098,
S.
16.
542
Zutreffend
Ufer,
Haftung,
S.
36.
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