128
Viertes
Kapitel:
Spezifische
Rechtslage
für
Telemedien
sen
ist.
708
Darüber
hinaus
erweist
sich
die
lediglich
a
posteriori
(also
nach
dem
Take-Down)
erfolgende
„Verteidigung“
der
inkriminierten
Inhalte
durch
den
Provider
in
der
Rechtswirklichkeit
nicht
selten
als
problematisch.
Ob
die
deutliche
„Tendenz
zum
Take-Down“
allerdings
durch
die
Konzeption
des
Notice-and-Take-Down-Verfahrens
signifi-
kant
befördert
wird
(oder
lediglich
eine
aus
dem
allgemeinen
Recht
bekannte
Ausprägung
der
Geltendmachung
unberechtigter
Ansprüche
ist),
ist
bisher
noch
unerforscht.
709
c)
Vertragliche
Haftung
Ohne
gesetzlich
geregeltes
Notice-and-Take-Down-Verfahren
sehen
sich
Host-Provider
bei
der
Entscheidung
über
Sperrungen
von
Informa-
tionen
in
der
schwierigen
Position,
gleichzeitig
eine
vertragliche
Haf-
tung
gegenüber
ihren
Kunden
(wegen
unberechtigter
Sperrung)
vermei-
den
zu
müssen.
710
Insbesondere
bei
Informationen,
deren
eigenmächtige
Entfernung
durch
den
Diensteanbieter
typischerweise
die
Entstehung
von
Vermögensschaden
zur
Folge
haben
kann
(z.B.
einzelne
Angebote
auf
Online-Auktionsplattformen),
bürdet
das
Telemedienrecht
dem
Host-Provider
im
Ergebnis
eine
uneingeschränkte
Haftung
für
die
Rich-
tigkeit
der
ihm
gesetzlich
zugewiesenen
Entscheidung
über
die
Recht-
mäßigkeit
sämtlicher
von
ihm
verbreiteten
Informationen
auf.
711
Die
(systembedingt)
fehlende
Transparenz
bzw.
Dokumentation
vorge-
nommener
Informationsbeseitigungen
durch
den
Provider
birgt
zudem
Implikationen
für
die
Informationsfreiheit.
712
d)
Petitum
de
lege
ferenda
Nicht
zuletzt
vor
dem
Hintergrund
der
vorstehend
geschilderten
unge-
rechtfertigten
Zwangslage
des
Diensteanbieters
muss
de
lege
ferenda
eine
scharf
konturierte
gesetzliche
Regelung
eines
auch
auf
Unterlas-
sungsansprüche
anwendbaren
Notice-and-Take-Down-Verfahrens
em-
708
Siehe
Holznagel,
GRURInt
2007,
971
(981
f.)
zur
Rechtsprechung
hinsichtlich
des
für
die
notice
erforderlichen
„Good
Faith
Belief“
und
hinsichtlich
der
„Kno-
wing
Material
Misrepresentation“
als
Voraussetzung
des
Schadensersatzanspruchs.
709
Hierzu
Holznagel,
GRURInt
2007,
971
(985
f.)
m.w.N.
710
Zu
diesem
in
der
Praxis
sehr
bedeutsamen
Konflikt
mit
konkreten
Vorschlägen
für
die
Vertragsgestaltung
Redeker,
ITRB
2008,
227
(228
f.).
711
Ebenso
die
Stellungnahme
des
Branchenverbandes
BITKOM
zum
Telemedien-
gesetz
vom
30.08.2007,
online
abrufbar
unter
[http://www.bmwi.de/Dateien/
BMWi/PDF/Zukunft-Ebusiness/medienrecht-stellungnahme-bitcom]
(abgerufen
am
23.05.2009),
S.
10
(sub
2.3).
712
Hartmann
in
Wandtke,
Medienrecht,
Teil
5,
Kap.
1,
Rn.
255.
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