138
Viertes
Kapitel:
Spezifische
Rechtslage
für
Telemedien
schon
tatsächlich
nicht
möglich.
Auch
könnte
sie
einen
Verletzungser-
folg
durch
die
rechtswidrige
Subdomain
allenfalls
dadurch
verhindern,
dass
sie
die
komplette
Second-Level-Domain
nicht
mehr
konnektiert.
Die
Beurteilung
einer
„Privilegierung“
des
Inhabers
der
Second-Level-
Domain
durch
reduzierte
Prüfungspflichten
hinsichtlich
kennzeichen-
oder
namensrechtlicher
Konflikte
durch
die
Subdomain
wird
sich
in
aller
Regel
nicht
an
den
Grundsätzen
orientieren,
die
für
die
DeNIC
eG
hinsichtlich
der
Vergabe
der
Second-Level-Domains
gelten.
Dafür
fehlt
es
sowohl
an
einem
vergleichbaren
Registrierungsaufkommen
als
auch
an
einem
ver-
gleichbaren
Grad
der
Fremdnützigkeit
der
Registrierungstätigkeit.
Zwar
geht
auch
bei
großen
Host-Providern
wie
etwa
Weblog-Anbietern
die
Einrichtung
der
Subdomains
automatisiert
vonstatten.
Mangels
dominie-
render
Fremdnützigkeit
und
wegen
des
in
der
Regel
noch
manuell
zu
überprüfenden
Registrierungsaufkommens
ist
mindestens
eine
Kontrolle
auf
evident
rechtswidrige
Subdomainnamen
zu
verlangen.
761
IX.
Haftung
des
administrativen
Kontakts
(Admin-C)
1.
Begriffsbestimmung
und
Problemaufriss
Eng
verwandt
mit
der
Frage
der
Haftung
von
Domainvergabestellen
oder
der
Haftung
für
Vergabe
und
Vermittlung
von
Subdomains
ist
die
heftig
umstrittene
762
Frage
der
Haftung
des
für
jede
de-Domain
zu
be-
nennenden
„administrativen
Kontakts“
(„Admin-C“).
Die
Funktion
dieses
Admin-C
ergibt
sich
aus
Punkt
VIII
der
DeNIC-Richtlinien
763
.
Er
ist
Ansprechpartner
für
die
Vergabestelle
in
allen
Angelegenheiten
im
Zusammenhang
mit
der
Domain,
für
die
er
eingetragen
ist.
Die
DeNIC
eG
fordert
von
den
Domainregistrierenden,
dass
(wenigstens)
der
Admin-C
eine
ladungsfähige
Anschrift
in
Deutschland
haben
muss
(vgl.
Punkt
VIII
der
DeNIC-Domainrichtlinien
sowie
§
3
I
2
der
DeNIC-Domainbedingungen
764
).
761
Ähnlich,
wenn
auch
etwas
zurückhaltender
Flechsig,
MMR
2002,
347
(349
f.).
Spindler/Volkmann,
NJW
2004,
808
(810)
plädieren
–
ohne
konkrete
dogmatische
Verankerung
–
dafür,
zur
Vermeidung
von
Wertungswidersprüchen
mit
der
Rechts-
lage
bei
der
Vergabe
von
Rufnummern
für
sog.
Mehrwertdienste
die
Wertungen
des
§
13a
TKV
entsprechend
zu
berücksichtigen
(Privilegierung
der
Vergabestelle
inso-
fern,
als
die
Verpflichtung
zu
Unterbindungsmaßnahmen
„gesicherte
Kenntnis“
von
einer
rechtswidrigen
Nutzung
voraussetzen).
762
Siehe
die
Rechtsprechungsnachweise
bei
Schneider
in
Schneider,
Handbuch,
B
Rn.
1229
ff.
und
bei
Volkmann,
K&R
2008,
329
(334).
763
Im
Internet
abrufbar
unter
[http://www.denic.de/de/richtlinien.html],
zuletzt
abgerufen
am
23.05.2009.
764
Im
Internet
abrufbar
unter
[http://www.denic.de/de/bedingungen.html],
zuletzt
abgerufen
am
23.05.2009.
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