B.
Systematik
der
Providerhaftung
111
Speicherplatz
für
die
Verbreitung
ihrer
Inhalte
zur
Verfügung
stelle.
603
Pankoke
antizipiert
damit
bereits
in
der
Auslegung
des
alten
TDG
das
Abgrenzungskriterium
der
ECRL,
engt
die
Annahme
privilegierender
„fremder“
Informationen
allerdings
über
Gebühr
ein.
d)
Abgrenzung
nach
„Sphären“
Schließlich
wird
mit
Blick
auf
die
Privilegierungssperre
des
§
10
S.
2
TMG
vertreten,
dass
zur
Abgrenzung
zwischen
eigenen
und
fremden
Informationen
darauf
abzustellen
sei,
aus
wessen
„Sphäre“
die
jeweilige
Information
komme.
604
Dogmatisch
unklar
bleibt
bei
dieser
Lösung
bereits,
weshalb
und
inwiefern
§
10
S.
2
TMG
–
ohne
termino-
logischen
Bezug
zu
diesem
Begriffspaar
–
für
die
Abgrenzung
fruchtbar
zu
machen
sein
soll.
605
Darüber
hinaus
wird
das
Problem
durch
ein
Abstellen
auf
die
jeweilige
„Sphäre“
lediglich
auf
eine
(begrifflich
noch
weniger
handhabbare)
Abgrenzung
der
jeweiligen
„Sphären“
verlagert.
Schließlich
überzeugt
das
Ergebnis
auch
von
der
Wertung
her
nicht.
5.
Inbesondere:
„Zueigenmachen“
von
Inhalten
Bereits
die
dargestellten
Lösungsvorschläge
für
die
Abgrenzung
von
eigenen
und
fremden
Informationen
offenbaren,
dass
insbesondere
die
ursprünglich
nicht
vom
Diensteanbieter
erstellten
Informationen
Ge-
genstand
der
Auseinandersetzung
um
die
zutreffenden
Katego-
risierungskriterien
sind.
Schon
früh
entwickelte
die
Rechtsprechung
die
haftungsverschärfende
Konstruktion
„zu
Eigen
gemachter
Inhalte“
606
,
also
ursprünglich
fremder
Inhalte,
die
aufgrund
der
Erfüllung
bestimm-
ter
Kriterien
haftungsrechtlich
wie
eigene
Inhalte
zu
behandeln
seien.
Auch
die
Gesetzesbegründung
zum
EGG
erwähnt
neben
den
eigenen
Inhalten
beiläufig
die
„zu
diesen
gehörenden“
zu
Eigen
gemachten
Inhalte.
607
Der
Bundesgerichtshof
stellt
in
seinem
Urteil
„Internet-Verstei-
gerung
I“
fest,
dass
im
zu
entscheidenden
Fall
durch
die
weitestgehende
Automatisierung
„eine
Prüfung,
die
dazu
führen
könnte,
dass
sich
der
Anbieter
die
Inhalte
zu
Eigen
macht“,
nicht
stattfinde.
Damit
bekennt
603
Pankoke,
Providerhaftung,
S.
105
f.
604
Spindler,
MMR
1999,
199
(203).
605
Ausführlich
Heß,
Verantwortlichkeit,
S.
178.
606
Grübler/Jürgens,
GRUR-RR
2008,
235,
sprechen
pointiert
vom
„ewigen
Not-
nagel
des
deutschen
Internetrechts“
und
legen
damit
den
Finger
genau
in
die
rechts-
politische
Wunde.
607
BT-Drs.
14/6098,
S.
23
(linke
Sp.).
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