148
Viertes
Kapitel:
Spezifische
Rechtslage
für
Telemedien
ist
die
Frage
der
Zulässigkeit
einer
Datenweitergabe
nach
§
28
III
Nr.
1
BDSG
aufgeworfen,
die
unter
Verweis
auf
das
nicht
schützens-
werte
rechtswidrige
Nutzerverhalten
mit
guten
Gründen
bejaht
werden
kann.
817
Darüber
hinaus
existieren
aber
telemedienrechtliche
Spezialvor-
schriften
zum
Datenschutz
(bereichsspezifische
Sonderregelungen,
vgl.
§
1
III
BDSG),
die
mittlerweile
in
den
§§
11
ff.
TMG
(früher:
TDDSG)
kodifiziert
sind.
Der
Vorrang
dieser
Regelungen
gegenüber
dem
„all-
gemeinen“
BDSG
ist
ebenfalls
nicht
unumstritten.
818
Die
telekommuni-
kationsrechtlichen
Datenschutzregeln
sind
seit
dem
TKG
2004
den
§§
91
ff.
TKG
(früher:
TDSV)
zu
entnehmen.
Schließlich
erinnert
§
7
II
3
TMG
ausdrücklich
an
die
Pflicht
der
Diensteanbieter,
das
Fernmeldegeheimnis
(§
88
TKG)
zu
beachten,
welches
auch
die
sog.
„Verkehrsdaten“
umfasst.
Eine
Anwendbarkeit
des
Fernmeldegeheimnis’
auf
bestimmte
„öffentliche“
Kommunikati-
onsformen
im
Internet
(allen
voran
Angebote
und
Abrufe
im
WWW)
ist
stark
umstritten.
819
Das
Fernmeldegeheimnis
knüpft
darüber
hinaus
an
den
(von
dem
des
TMG
abweichenden)
telekommunikationsrechtlichen
Begriff
des
Diensteanbieters
an,
betrifft
also
vor
allem
Access-Provider.
In
diesem
Zusammenhang
spielen
auch
die
rechtspolitischen
Diskussi-
onen
um
die
auf
der
Richtlinie
2006/24/EG
820
basierende
gesetzliche
Einführung
821
der
so
genannten
Vorratsdatenspeicherung
822
und
den
die
Einstufung
von
IP-Adressen
in
Serverlogs
von
Websitebetreibern
als
personenbe-
zogene
Daten
wendet
sich
mit
beachtlichem
Argumentationsaufwand
Meyerdierks,
MMR
2009,
8
(9
ff.);
ebenso
Heckmann,
jurisPK-Internetrecht,
Kap.
1.12
Rn.
26;
AG
München,
MMR
2008,
860
(Ls.)
=
BeckRS
2008,
23037.
817
Siehe
etwa
Czychowski,
MMR
2004,
514
(518);
Nordemann/Dustmann,
CR
2004,
380
(387).
818
Ausführlich
Kohl,
Kommunikationsforen,
S.
168
ff.
819
Sehr
kritisch
Czychowski,
MMR
2004,
514
(518).
820
Zur
Vereinbarkeit
dieser
Richtlinie
mit
dem
Primärrecht
(namentlich
Art.
95
EG)
siehe
EuGH,
Urt.
v.
10.02.2009
(C-301/06),
MMR
2009,
244
=
CR
2009,
151
=
EuZW
2009,
212.
821
Gesetz
zur
Neuregelung
der
Telekommunikationsüberwachung
und
anderer
Ermittlungsmaßnahmen
sowie
zur
Umsetzung
der
Richtlinie
2006/24/EG
vom
21.12.2007
(Telekommunikationsüberwachungsgesetz,
TKÜ),
BGBl.
I,
S.
3198,
in
Kraft
getreten
am
01.01.2008,
beachte
dazu
die
einstweilige
Anordnung
des
BVerfG,
NVwZ
2008,
543,
wiederholt
durch
Beschluss
vom
01.09.2008,
noch
darüber
hi-
nausgehend
BVerfG,
Beschl.
v.
28.10.2008
–
1
BvR
256/08,
JurPC
Web-Dok.
175/
2008.
822
Ausführlich
hierzu
Graulich,
NVwZ
2008,
485
ff.;
Petersen,
Medienrecht,
§
14
Rn.
25;
instruktiv
Kohl,
Kommunikationsforen,
S.
178
f.
zum
alten
Recht
vor
Um-
setzung
der
Richtlinie
zur
Vorratsdatenspeicherung
(Richtlinie
2006/24/EG
vom
15.03.2006
über
die
Vorratsspeicherung
von
Daten,
die
bei
der
Bereitstellung
öffent-
lich
zugänglicher
elektronischer
Kommunikationsdienste
oder
öffentlicher
Kommu-
nikationsnetze
erzeugt
oder
verarbeitet
werden,
und
zur
Änderung
der
Richtlinie
2002/58/EG,
ABl.
EU
Nr.
L
105
[13.04.2006],
S.
54).
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