B.
Systematik
der
Providerhaftung
129
pfohlen
werden.
713
Dieses
Postulat
ergibt
sich
aus
dem
Mangel
an
Rechtssicherheit,
der
mit
der
Unanwendbarkeit
der
Haftungsprivilegie-
rungen
auf
Unterlassungsansprüche
714
und
der
schwierigen
Synthese
von
Störerhaftungsdogmatik
und
spezifischer
Rechtslage
hinsichtlich
des
Internet
715
einhergeht.
Vor
dem
Hintergrund
der
hohen
Grundrechtsrelevanz
ist
allerdings
abweichend
von
der
Rechtslage
in
den
USA
eine
Umsetzung
vorzuzie-
hen,
die
während
der
–
unter
Umständen
sehr
langen
–
Zeit
der
Ausei-
nandersetzung
über
die
Rechtmäßigkeit
der
inkriminierten
Information
nicht
einseitig
dem
Interesse
des
Rechteinhabers
dadurch
den
Vorzug
gibt,
dass
der
Provider
den
fraglichen
Inhalt
bis
zur
endgültigen
Klä-
rung
nicht
mehr
zum
Abruf
bereit
hält.
Durch
eine
solche
Gestaltung
wird
der
Rechteinhaber
(als
möglicher
Anspruchsinhaber)
nämlich
systemwidrig
von
der
„Klagelast“
befreit.
Die
damit
korrespondierende
Belastung
desjenigen,
dessen
Inhalt
betroffen
ist,
ist
unbillig.
Vielmehr
kann
einem
berechtigten
Interesse
des
Rechteinhabers
nach
schneller
„Löschung“
prozessual
(gegebenenfalls
durch
Gewährung
einstweiligen
Rechtsschutzes)
Rechnung
getragen
werden,
während
die
inkriminierte
Information
grundsätzlich
bis
zur
endgültigen
Klärung
ihrer
Rechtmä-
ßigkeit
weiterhin
abrufbar
bleibt.
5.
Haftung
für
fremde
Informationen,
deren
Zugriff
vermittelt
wird
(§§
8,
9
TMG,
Access-Provider)
Neben
ihrer
in
der
Praxis
wohl
bedeutsameren
vertraglichen
Haftung
716
genießen
die
Access-Provider
hinsichtlich
deliktischer
Haftungsgründe
eine
weitgehende
Privilegierung
durch
das
Telemedienrecht.
717
Diese
Privilegierung
ist
allerdings
an
bestimmte
Voraussetzungen
geknüpft
(§
8
I
1
Nr.
1–3
TMG)
und
greift
nicht
ein,
„wenn
der
Diensteanbieter
absichtlich
mit
einem
Nutzer
seines
Dienstes
zusammenarbeitet,
um
rechtswidrige
Handlungen
zu
begehen“
(§
8
I
2
TMG).
Die
einzelnen
Voraussetzungen
und
tatbestandlichen
Alternativen
werfen
verschiede-
ne
Fragen
auf,
718
die
allerdings
für
die
vorliegende
Untersuchung
ohne
Bedeutung
sind.
713
Ebenso
Ufer,
Haftung,
S.
131;
Matthies,
Providerhaftung,
S.
192
f.;
Hartmann
in
Wandtke,
Medienrecht,
Teil
5,
Kap.
1,
Rn.
255;
siehe
dazu
bereits
den
Hinweis
von
Sieber,
Verantwortlichkeit,
Rn.
210.
714
Siehe
hierzu
sogleich
S.
132
f.
715
Hierzu
ausführlich
unten
S.
151
ff.
716
Ausführlich
hierzu
Said
Ahmed,
Vertragliche
Haftung,
S.
8
ff.
717
In
Umsetzung
des
Art.
12
I
u.
II
ECRL;
vgl.
die
erste
–
weniger
ausdifferenzierte
–
gesetzgeberische
Privilegierung
der
Access-Provider
in
§
5
III
TDG
a.F.
718
Näher
hierzu
Ufer,
Haftung,
S.
64
ff.
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