B.
Systematik
der
Providerhaftung
149
Entwurf
823
eines
„Gesetzes
zur
Stärkung
der
Sicherheit
in
der
Informa-
tionstechnik
des
Bundes“
(BSI-Gesetz)
eine
Rolle.
c)
Auflösung
des
Konflikts
Es
wird
vertreten,
den
Konflikt
zwischen
den
materiell-rechtlichen
Aus-
kunftsansprüchen
und
den
diesen
entgegenstehenden
Datenschutzvor-
schriften
zu
Gunsten
der
Datenschutzvorschriften
zu
lösen.
824
Hierfür
spricht,
dass
der
Gesetzgeber
zumindest
bei
Erlass
der
sektorspezifi-
schen
Schutzvorschriften
(TDDSG,
TDSV)
die
bereits
aus
der
Produkt-
piraterie-Gesetzgebung
hervorgegangenen
Auskunftsansprüche
in
§
101a
UrhG
a.F.,
§
19
MarkenG
kannte.
825
Die
zur
Auskunft
berech-
tigten
Stellen
sind
in
diesen
Vorschriften
ausdrücklich
und
eng
um-
grenzt
benannt.
Sehr
fraglich
erscheint
allerdings
zunächst,
ob
diese
Argumentation
auch
gegenüber
dem
neu
geschaffenen
§
101
II
UrhG
n.F.
Bestand
ha-
ben
kann.
Insbesondere
vor
dem
Hintergrund,
dass
diese
Vorschrift
vom
Gesetzgeber
gerade
als
Anspruchsgrundlage
gegen
Internet-Provi-
der
konzipiert
ist
826
und
wohl
auch
den
von
den
Vertretern
der
Rechte-
inhaber
ausgehenden
Missbrauch
827
der
Staatsanwaltschaften
(durch
massenhafte
Strafanzeigen
mit
dem
einzigen
Ziel
späterer
Einsichtnah-
me
in
die
Ermittlungsakte
828
zur
Ermittlung
der
ladungsfähigen
An-
schrift
des
Primärverletzers
829
)
unterbinden
soll,
liegt
ein
Vorrang
des
Auskunftsanspruchs
nahe.
Dagegen
spricht
allerdings
die
Regelung
des
§
101
IX
9
UrhG
n.F.,
wonach
„die
Vorschriften
über
den
Schutz
per-
sonenbezogener
Daten
[…]
im
Übrigen
unberührt“
bleiben
sollen.
830
Darüber
hinaus
besteht
–
für
bestimmte
Providerformen
–
die
daten-
schutzrechtliche
Weitergabebefugnis
des
§
14
II
TMG.
823
Dessen
Erweiterung
des
§
15
TMG
um
eine
Nutzungsdaten-Vorratsdaten-
speicherung
in
Absatz
9
(siehe
Art.
3
des
RegE)
richtet
sich
nicht
nur
an
Anbieter
der
„Informationstechnik
des
Bundes“,
sondern
an
alle
Diensteanbieter,
sehr
kritisch
dazu
Breyer,
MMR
2009,
73
(73
f.).
824
Sieber/Höfinger,
MMR
2004,
575
(584);
Kohl,
Kommunikationsforen,
S.
180.
825
Kohl,
Kommunikationsforen,
S.
180.
826
Vgl.
die
Begr.
zum
RegE,
BT-Drs.
16/5048,
S.
128.
827
Zurückhaltender
Kitz,
GRUR
2003,
1014
(1017
f.).
828
Ausführlich
zu
(insb.
grundrechtlichen)
Fragen
der
Akteneinsicht
in
Filesharing-
Verfahren
Kondziela,
MMR
2009,
295
ff.
829
Einer
solchen
Vorgehensweise
verweigern
sich
mittlerweile
verschiedene
Staats-
anwaltschaften
und
Gerichte,
vgl.
nur
LG
Saarbrücken,
Beschl.
v.
28.01.2008
–
5
(3)
Qs
349/07;
LG
München
I,
Beschl.
v.
12.03.2008
–
5
Qs
19/08;
a.A.
OLG
Zweibrü-
cken,
Beschl.
v.
26.09.2008
–
4
W
62/08;
LG
Darmstadt,
Beschl.
v.
09.10.2008
–
9
Qs
490/08;
LG
Stralsund,
Beschl.
v.
11.07.2008
–
26
Qs
177/08.
830
Spindler,
ZUM
2008,
640
(645).
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