B.
Systematik
der
Providerhaftung
139
Mangels
Erreichbarkeit
oder
Solvenz
des
Domaininhabers
wenden
sich
viele
Inhaber
verletzter
Rechte
mit
ihren
Ansprüchen
an
den
Admin-C
als
möglichen
Passivlegitimierten,
so
dass
forensisch
–
insbe-
sondere
im
Zusammenhang
mit
Unterlassungsbegehren
–
sehr
häufig
die
Frage
der
haftungsrechtlichen
Position
dieses
„Verwaltungskon-
takts“
in
Rede
steht.
Im
Bereich
der
Haftung
auf
ein
Unterlassen
ist
eine
Haftungsprivilegierung
nach
dem
Telemediengesetz
nach
richtiger
Auffassung
nicht
von
Bedeutung.
765
Diese
Privilegierungen
sind
aber
auf
den
Admin-C
ohnehin
nicht
anwendbar,
da
dieser
–
wie
auch
der
Inha-
ber
der
Domain
766
–
bereits
kein
Diensteanbieter
im
Sinne
des
§
2
S.
1
Nr.
1
TMG
ist.
2.
Determinanten
einer
Störerhaftung
des
Admin-C
a)
Adäquate
Kausalität
Nach
den
Domainregistrierungsvorschriften
der
DeNIC
eG
ist
die
Nen-
nung
einer
Kontaktperson
als
Admin-C
für
die
Registrierung
einer
de-
Domain
unerlässlich.
Ohne
die
Domain
wäre
das
rechtsverletzende
Webangebot
zwar
weiterhin
(etwa
unter
Alternativ-Domains
oder
über
die
Eingabe
der
IP-Adresse
des
Webservers)
abrufbar,
doch
wäre
die
konkrete
Abrufbarkeit
unter
der
–
häufig
dem
Publikum
allein
bekann-
ten
–
Domain
nicht
mehr
gegeben.
Insofern
ist
die
(konkludente)
Erklä-
rung
des
Admin-C,
er
stehe
weiterhin
als
administrativer
Kontakt
der
Domain
zur
Verfügung,
für
den
konkreten
Verletzungserfolg
stets
ur-
sächlich.
767
Auf
eine
tatsächliche
Möglichkeit,
auf
etwaige
rechtswidrige
Daten
des
Webservers
(und
damit
die
über
die
Website
verbreiteten
Informationen)
zugreifen
zu
können,
kommt
es
daher
nach
richtiger
Auffassung
nicht
an.
768
Die
für
eine
Haftung
als
Störer
überdies
notwendige
rechtliche
Mög-
lichkeit
des
Admin-C,
eine
rechtswidrige
Domain
wirksam
gegenüber
der
DeNIC
eG
löschen
zu
lassen,
ergibt
sich
schließlich
aus
der
–
in
765
Hierzu
ausführlich
oben
S.
132
f.
766
Zu
dessen
fehlender
Privilegierung
durch
das
TMG
Heckmann,
jurisPK-
Internetrecht,
Kap.
2.2
Rn.
210.
767
LG
Hamburg,
MMR
2007,
608
(609);
ebenso
bereits
LG
Hamburg,
Urt.
v.
15.03.2007
–
327
O
718/06
(unveröffentlicht);
Hoeren
in
Hoeren/Sieber,
Handbuch,
Teil
18.2,
Rn.
152.
Dagegen
wenig
überzeugend
Stadler,
CR
2004,
521
(525
f.),
der
„sämtliche
Leistungen
im
Zusammenhang
mit
dem
Betrieb
einer
Domain
als
haf-
tungsrechtlich
neutrales,
sozialadäquates
Vorverhalten“
betrachtet
wissen
möchte.
768
Zutreffend
AG
Bonn,
MMR
2004,
826
(827);
wohl
a.A.
Stadler,
CR
2004,
521
(526).
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