Fünftes  Kapitel:  Störerhaftung  im  Internet  –  eine  komplexe  Synthese  A.  Einführung  Die  Störerhaftung  steht  im  Internet  unter  besonderen  Vorzeichen,  die  eine  gesonderte  Behandlung  der  bestehenden  Wechselwirkungen  recht-  fertigen.  Zunächst  werden  nämlich  die  allgemeinen  Haftungsregeln  und  Zurechnungsvorschriften  (namentlich  die  Lehre  von  der  Störerhaftung)  durch  spezielle  Regelwerke  des  Telemedienrechts  ergänzt  und  überla-  gert.  Dieses  Zusammenspiel  der  Regelungskomplexe  ist  allerdings  weit-  hin  unkoordiniert,  weil  die  Haftungssystematik  des  TMG  keinen  termi-  nologischen  Bezug  zur  allgemeinen  Störerhaftungsdogmatik,  ins-  besondere  zum  von  der  Rechtsprechung  entwickelten  Institut  der  Prüfungspflichten,  erkennen  lässt.  Begriffliche  und  dogmatische  Unklarheiten  führen  im  Ergebnis  nicht  selten  dazu,  dass  ganze  Problemkomplexe  (wie  die  Frage  nach  dem  Gegenstand  der  Kenntniserfordernisse  des  Telemediengesetzes  und  deren  Verhältnis  zu  den  Prüfungspflichten  des  als  Störer  in  Anspruch  Genommenen)  in  verschiedenen  Darstellungen  des  geltenden  Rechts  an  unterschiedlichen  systematischen  Positionen  behandelt  werden  oder  gänzlich  unberücksichtigt  bleiben.  Darüber  hinaus  ergeben  sich  Besonderheiten  für  die  Störerhaftung  im  Internet  aus  den  technischen  Spezifika  des  unkörperlichen  Datenver-  kehrs,  die  sich  nicht  nur  in  besonderen  Verletzungspotentialen,  sondern  auch  besonderen  Prüfungs-  und  damit  Verletzungsverhütungsmöglich-  keiten  (wie  etwa  automatisierten  Suchläufen  in  digitalen  Datenbanken)  niederschlagen.  Insbesondere  Art  und  Umfang  der  Prüfungsmöglichkei-  ten  des  als  Störer  in  Anspruch  Genommenen  spielen  deshalb  für  die  Verantwortlichkeitszuweisung  im  Internet  eine  entscheidende  Rolle.