Fünftes
Kapitel:
Störerhaftung
im
Internet
–
eine
komplexe
Synthese
A.
Einführung
Die
Störerhaftung
steht
im
Internet
unter
besonderen
Vorzeichen,
die
eine
gesonderte
Behandlung
der
bestehenden
Wechselwirkungen
recht-
fertigen.
Zunächst
werden
nämlich
die
allgemeinen
Haftungsregeln
und
Zurechnungsvorschriften
(namentlich
die
Lehre
von
der
Störerhaftung)
durch
spezielle
Regelwerke
des
Telemedienrechts
ergänzt
und
überla-
gert.
Dieses
Zusammenspiel
der
Regelungskomplexe
ist
allerdings
weit-
hin
unkoordiniert,
weil
die
Haftungssystematik
des
TMG
keinen
termi-
nologischen
Bezug
zur
allgemeinen
Störerhaftungsdogmatik,
ins-
besondere
zum
von
der
Rechtsprechung
entwickelten
Institut
der
Prüfungspflichten,
erkennen
lässt.
Begriffliche
und
dogmatische
Unklarheiten
führen
im
Ergebnis
nicht
selten
dazu,
dass
ganze
Problemkomplexe
(wie
die
Frage
nach
dem
Gegenstand
der
Kenntniserfordernisse
des
Telemediengesetzes
und
deren
Verhältnis
zu
den
Prüfungspflichten
des
als
Störer
in
Anspruch
Genommenen)
in
verschiedenen
Darstellungen
des
geltenden
Rechts
an
unterschiedlichen
systematischen
Positionen
behandelt
werden
oder
gänzlich
unberücksichtigt
bleiben.
Darüber
hinaus
ergeben
sich
Besonderheiten
für
die
Störerhaftung
im
Internet
aus
den
technischen
Spezifika
des
unkörperlichen
Datenver-
kehrs,
die
sich
nicht
nur
in
besonderen
Verletzungspotentialen,
sondern
auch
besonderen
Prüfungs-
und
damit
Verletzungsverhütungsmöglich-
keiten
(wie
etwa
automatisierten
Suchläufen
in
digitalen
Datenbanken)
niederschlagen.
Insbesondere
Art
und
Umfang
der
Prüfungsmöglichkei-
ten
des
als
Störer
in
Anspruch
Genommenen
spielen
deshalb
für
die
Verantwortlichkeitszuweisung
im
Internet
eine
entscheidende
Rolle.
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