B.
Systematik
der
Providerhaftung
141
verbreiteten
Informationen
als
auch
eine
entsprechende
Risikoprämie
oder
Bereitstellung
hinreichender
Prüfungsinfrastruktur
auszubedin-
gen.
775
Soweit
der
Admin-C
zum
Domaininhaber
in
einem
arbeitsrecht-
lichen
Abhängigkeitsverhältnis
steht
und
diesem
gegenüber
weisungs-
abhängig
ist,
kann
ausnahmsweise
eine
andere
Beurteilung
der
Zumutbarkeit
geboten
sein.
776
Als
mögliche
Regelungsgegenstände
dieses
Innenverhältnis’
sind
da-
rüber
hinaus
vertraglich
vereinbarte
Beschränkungen
etwaiger
Regress-
ansprüche
des
Domaininhabers
gegen
den
Admin-C
wegen
unberechtig-
ter
Aufhebung
der
Domain-Konnektierung
denkbar,
so
dass
auch
insoweit
die
Haftung
für
eine
falsche
Einschätzung
der
Rechtslage
777
nicht
zwingend
beim
Admin-C
verbleiben
muss.
Die
Tätigkeit
des
Ad-
min-C
ist
auch
nicht
in
erhöhtem
Maße
sozialnützlich,
so
dass
auch
insoweit
keine
Privilegierung
geboten
ist.
bb)
Subsidiäre
Haftung?
Fraglich
ist
darüber
hinaus,
ob
die
Haftung
des
Admin-C
lediglich
sub-
sidiär
gegenüber
derjenigen
des
Domaininhabers
ist.
So
erlegt
das
Kammergericht
Berlin
dem
Admin-C
Prüfungspflichten
erst
dann
auf,
wenn
der
Domaininhaber
zuvor
erfolglos
aufgefordert
worden
ist,
die
rechtswidrige
Information
von
der
durch
die
Domain
erreichbaren
Website
zu
entfernen,
und
wenn
darüber
hinaus
davon
auszugehen
ist,
dass
die
Störung
nur
durch
eine
Aufhebung
der
Registrierung
des
Do-
mainnamens
unterbunden
werden
kann.
778
Richtig
daran
ist
zwar,
dass
der
Admin-C
allein
durch
seine
Position
als
zuständiger
Verwaltungskontakt
der
Domain
(also
ohne
Berücksich-
tigung
etwaiger
Besonderheiten
im
Innenverhältnis
zwischen
Domain-
Inhaber
und
Admin-C)
keinen
Einfluss
auf
die
zum
Abruf
bereitge-
haltenen
Inhalte
hat.
Vielmehr
hat
er
nur
die
Möglichkeit
einer
Kündi-
gung
des
Domainvertrages
oder
aber
des
Verzichts
auf
die
eigene
Ad-
min-C-Stellung.
Gerade
deshalb
obliegt
es
dem
Admin-C
aber,
entsprechende
Regelungen
im
Innenverhältnis
zu
treffen,
wenn
ihm
seine
eingeschränkten
Handlungsmöglichkeiten
nach
den
Registrie-
rungsrichtlinien
der
DeNIC
eG
nicht
ausreichend
erscheinen.
Die
ge-
nannten
Schritte
(Aufhebung
der
Domain-Konnektierung
oder
Aufgabe
der
Admin-C-Stellung)
sind
allerdings
auch
ohne
eine
weitergehende
Vereinbarung
im
Innenverhältnis
regelmäßig
nicht
unzumutbar,
so
dass
775
Ebenso
Junker,
JurPC
Web-Dok.
98/2004,
Abs.
18;
Hoeren/Eustergerling,
MMR
2006,
132
(136);
Hoeren
in
Hoeren/Sieber,
Handbuch,
Teil
18.2,
Rn.
150.
776
Stadler,
CR
2004,
521
(523)
m.w.N.
777
Als
Argument
angeführt
von
Stadler,
CR
2004,
521
(524).
778
KG
Berlin,
MMR
2006,
392
(393).
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