C.
Vollstreckungsrecht
161
wachungspflichten
auf
die
Ebene
des
Vollstreckungsverfahrens
zu
ver-
lagern.
Technische
Unmöglichkeit
führt
nach
dieser
vom
Bun-
desgerichtshof
vertretenen
862
Auffassung
nicht
zur
Versagung
des
mate-
riellen
Anspruchs,
sondern
nur
dazu,
dass
dem
Verpflichteten
bei
einem
Verstoß
gegen
das
Unterlassungsgebot
kein
Verschulden
(§
890
ZPO)
zur
Last
gelegt
werden
kann
und
folglich
keine
vollstreckungsrechtliche
Sanktion
an
den
Verstoß
geknüpft
werden
kann.
Eine
solche
Lösung
scheint
zunächst
den
Vorteil
zu
haben,
dass
die
oftmals
schwierige
Frage
der
technischen
Möglichkeit
bestimmter
In-
formationsfilterungen
für
das
Erkenntnisverfahren
außer
Betracht,
zumindest
aber
im
Ergebnis
offen,
bleiben
kann.
Es
muss
aber
bezwei-
felt
werden,
ob
die
Verlagerung
ins
Vollstreckungsverfahren
sachdien-
lich
ist.
Mit
einer
gegenüber
dem
Erkenntnisverfahren
gesteigerten
Akribie
ist
jedenfalls
nicht
zu
rechnen.
863
Darüber
hinaus
ist
eine
„Lö-
sung“,
die
systemimmanente
Probleme
nicht
adäquat
dogmatisch
be-
rücksichtigt,
sondern
bewusst
ausklammert,
methodisch
von
begrenzter
Überzeugungskraft.
864
2.
Begrenzung
auf
ohne
jede
Inhaltsüberwachung
verhinderbare
Verletzungserfolge?
Teile
der
Literatur
865
möchten
den
Konflikt
dagegen
im
materiellen
Recht,
also
bereits
bei
den
Tatbestandsvoraussetzungen
des
Anspruchs
auf
Unterlassung,
lösen.
Ausgangspunkt
dieser
Auffassung
ist
die
grundsätzlich
richtige
Erkenntnis,
dass
die
Verhinderbarkeit
des
miss-
billigten
Verletzungserfolgs
Voraussetzung
des
Unterlassungsanspruchs
sein
muss
(ultra
posse
nemo
obligatur).
Wenig
überzeugend
erscheinen
allerdings
die
weiteren
Schlussfolge-
rungen:
wegen
der
Befreiung
der
Diensteanbieter
von
allgemeinen
Überwachungspflichten
seien
zukunftsgerichtete
Verpflichtungen
(ins-
besondere
vorbeugende
Unterlassungsansprüche
866
)
im
Tenor
grund-
862
BGH,
NJW
2007,
2636
(2639
f.,
Tz.
47)
–
Internet-Versteigerung
II;
siehe
hierzu
die
Anm.
von
Lehment,
GRUR
2007,
713
(714),
sowie
Jürgens,
K&R
2007,
392
(395);
vgl.
bereits
BGHZ
158,
236
(252)
=
NJW
2004,
3102
=
GRUR
2004,
860
–
Internet-Versteigerung
I.
863
Überzeugend
Hoeren,
NJW
2008,
2615
(2618).
864
Kritisch
auch
Ufer,
Haftung,
S.
165.
865
Volkmann,
Störer,
S.
187
f.;
ders.,
K&R
2004,
231
(233);
Rücker,
CR
2005,
347
(354);
Mießner,
Providerhaftung,
S.
34
m.w.N.;
Eichelberger,
MMR
2006,
621;
zurückhaltender
(weil
noch
auf
vorbeugende
Unterlassungsklagen
beschränkt)
Spind-
ler/Volkmann,
WRP
2003,
1
(14
i.V.m.
8);
Spindler/Schmitz/Geis/Spindler,
TDG,
§
8
Rn.
19
u.
Rn.
35;
gegen
diese
Beschränkung
wiederum
Kohl,
Kommunikationsforen,
S.
122
f.
866
Spindler/Volkmann,
WRP
2003,
1
(14);
Spindler/Schmitz/Geis/Spindler,
TDG,
§
8
Rn.
35.
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