152
Fünftes
Kapitel:
Störerhaftung
im
Internet
B.
Prüfungspflichten
und
Überwachungspflichten
I.
Systematisches
Verhältnis
Eine
gedankliche
Durchdringung
der
Materie
setzt
–
wie
stets,
so
auch
hier
–
terminologische
Klarheit
voraus.
Während
allerdings
die
Recht-
sprechung
zu
den
Prüfungspflichten
im
Rahmen
der
Lehre
von
der
Störerhaftung
bereits
auf
eine
vergleichsweise
lange
und
gründliche
Aufarbeitung
in
der
Literatur
zurückblicken
kann,
831
sind
die
Regelun-
gen
des
Telemedienrechts
zu
den
Überwachungspflichten
der
Provider
immer
noch
jung
und
dogmatisch
vergleichsweise
unerforscht.
Grundsätzlich
lassen
sich
Überwachungspflichten
als
auf
die
Inhalts-
kenntnis
bezogene
Pflichten
begreifen,
während
Prüfungspflichten
nach
der
Lehre
von
der
Störerhaftung
die
Erkenntnis
der
Rechtswidrigkeit
zum
Gegenstand
haben.
832
Damit
wird
bereits
klar,
dass
die
Regelung
des
§
7
II
1
TMG
über
die
Befreiung
der
Diensteanbieter
von
allgemei-
nen
Überwachungspflichten
zumindest
keine
direkte
Aussage
über
Prü-
fungspflichten
trifft.
Schwierig
(und
im
Ergebnis
entscheidend)
gestaltet
sich
die
Antwort
auf
die
Frage,
welche
Auswirkungen
die
Befreiung
von
Überwachungspflichten
auf
die
Fälle
hat,
in
denen
der
potentielle
Störer
schon
keine
Kenntnis
von
der
rechtswidrigen
Information
hat
(und
eben
auch
keine
allgemeine
Pflicht
zur
Kenntnisnahme
hat),
ihn
gleich-
wohl
aber
hinsichtlich
dieser
Information
eine
Prüfungspflicht
trifft.
Der
Diensteanbieter
müsste
also
eine
Information
auf
ihre
Rechtswid-
rigkeit
hin
überprüfen,
die
er
gar
nicht
kennt.
Das
ist
nicht
möglich.
In
diesem
Fall
schließt
die
mittlerweile
wohl
herrschende
Lehre
eine
Haftung
als
Störer
aus.
Der
Störer
hafte
nur
bei
positiver
Inhaltskennt-
nis,
weil
er
von
Überwachungspflichten
befreit
sei.
Diese
Auffassung
schränkt
aber
die
Störerhaftung
im
Ergebnis
weiter
ein
als
die
Haftung
unter
dem
Regime
der
§§
8–10
TMG
und
ist
auch
dogmatisch
nicht
überzeugend.
Vielmehr
ist
davon
auszugehen,
dass
eine
bestehende
Prüfungspflicht
hinsichtlich
einer
bestimmten
Information
dazu
führt,
dass
der
Diensteanbieter
diese
Information
(a
maiore
ad
minus!)
auch
kennen
muss.
Es
kann
also
Überwachungspflichten
ohne
gleichzeitige
Prüfungspflichten,
aber
keine
Prüfungspflichten
ohne
mindestens
eben-
so
weitreichende
Überwachungspflichten
geben.
Solche
–
auf
den
Ge-
genstand
konkreter
Prüfungspflichten
bezogene
–
Überwachungspflich-
831
Hierzu
siehe
oben
S.
55
ff.
832
Instruktiv
Spindler/Volkmann,
WRP
2003,
1
(3
ff.);
Spindler/Schmitz/Geis/
Spindler,
TDG,
§
8
Rn.
11.
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