162
Fünftes
Kapitel:
Störerhaftung
im
Internet
sätzlich
nicht
zulässig,
weil
der
Verletzungserfolg
nicht
verhinderbar
sei,
ohne
dem
Diensteanbieter
eine
Überwachungspflicht
aufzuerle-
gen.
867
Auch
die
Aufnahme
eines
Kenntniserfordernis’
in
den
Tenor
sei
wegen
des
Dauercharakters
des
Titels
einerseits
und
der
Bedingungs-
feindlichkeit
des
Tenors
andererseits
nicht
möglich.
868
Gedankliche
Grundlage
für
diesen
„Abschied
vom
Unterlassungsan-
spruch
im
Providerrecht“
869
ist
die
(zu
weitgehende)
Interpretation
des
§
7
II
1
TMG
als
einer
Anordnung
der
Freistellung
der
Dienste-
anbieter
von
jedweder
Pflicht,
die
von
ihnen
verbreiteten
Informationen
vorab
zur
Kenntnis
zu
nehmen.
870
Dieser
Ansatz
verkennt
also
den
Cha-
rakter
spezifischer
Überwachungspflichten
871
und
die
Beschränkung
der
Sperrwirkung
des
§
7
II
1
TMG
auf
allgemeine
Überwachungspflich-
ten.
872
3.
Stellungnahme
Weder
die
Problemverlagerung
ins
Vollstreckungsverfahren
noch
der
materiell-rechtliche
Ausschluss
sämtlicher
zukunftsgerichteter
Unterlas-
sungsansprüche
können
überzeugen.
Vielmehr
ist
als
Konsequenz
aus
der
Erkenntnis,
dass
insbesondere
der
technische
Wandel
häufig
das
Ausmaß
der
Filtermöglichkeiten
im
Erkenntnisverfahren
unbestimmbar
bleiben
lässt,
der
Tenor
eng
am
technologischen
Status
quo
zu
orientie-
ren.
Somit
hängt
es
allein
von
der
Formulierung
des
Tenors
873
ab,
wie
nahe
die
aus
ihm
abzuleitenden
spezifischen
Überwachungspflichten
an
„allgemeine“
Überwachungspflichten
rücken.
874
Etwaige
Weiterentwicklungen
der
technischen
Möglichkeiten
des
Diensteanbieters
wären
dann
erst
im
Rahmen
zukünftiger
materiell-
rechtlicher
Inanspruchnahmen
zu
berücksichtigen.
Der
durch
diesen
Wegfall
des
(hinsichtlich
der
anzuwendenden
Filtertechnologie)
„dy-
namischen
Tenors“
bewirkte
Nachteil
für
den
Inhaber
des
verletzten
867
Ausführlich
Volkmann,
Störer,
S.
177
f.
sowie
S.
187
f.
868
Volkmann,
CR
2003,
440
(444
f.);
ders.,
Störer,
S.
185
f.
869
Volkmann,
Störer,
S.
187.
870
So
ausdrücklich
Volkmann,
Störer,
S.
181.
871
Siehe
dazu
oben
S.
156.
872
Vgl.
Kohl,
Kommunikationsforen,
S.
123
ff.
sowie
Volkmann,
Störer,
S.
180
f.
mit
jeweils
zu
engen
Interpretationen
des
Begriffs
der
spezifischen
Überwachungs-
pflicht;
vgl.
auch
den
ähnlich
einschränkenden
Ansatz
von
Rücker,
CR
2005,
347
(351
ff.).
873
Wegen
der
Suchmusterumschreibung
und
wegen
des
haftungstatbestandlich
zumeist
notwendigen
Handelns
im
geschäftlichen
Verkehr
(welches
wiederum
über
Fallgruppen
hinsichtlich
verschiedener
Merkmale
umschrieben
wird)
ist
zukünftig
mit
sehr
umfangreichen
Tenorformulierungen
zu
rechnen,
vgl.
nur
den
Unterlas-
sungsantrag
im
Tatbestand
von
OLG
Hamburg,
WRP
2008,
1569
(1574–1580
[!]).
874
Ebenso
Ufer,
Haftung,
S.
166.
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