154
Fünftes
Kapitel:
Störerhaftung
im
Internet
bereits
§
5
IV
TDG
a.F.),
begegnet
aber
im
Bereich
der
Störerhaftung
Bedenken.
b)
Störerhaftung
So
ist
eine
Übertragung
dieser
Erkenntnis
auf
die
Lehre
von
der
Störer-
haftung
ohnehin
erst
dann
möglich,
wenn
die
Befreiung
des
Dienstean-
bieters
von
allgemeinen
Überwachungspflichten
(§
7
II
1
TMG)
trotz
§
7
II
2
TMG
auch
für
den
Anwendungsbereich
der
Störerhaftung
gilt.
Da
sich
die
Sperre
des
§
7
II
2
TMG
ausdrücklich
nur
auf
die
§§
8-10
TMG
bezieht,
kann
§
7
II
1
TMG
durchaus
als
allgemeiner
Grundsatz
auch
für
die
Haftung
des
Störers
Geltung
beanspruchen.
Darüber
hinaus
stellt
sich
bei
der
Störerhaftung
die
komplizierte
Frage,
wie
sich
die
systemimmanente
Zukunftsgerichtetheit
des
Unterlassungs-
gebots
mit
der
Befreiung
von
Überwachungspflichten
in
§
7
II
1
TMG
vereinbaren
lässt.
Beiden
Fragen
soll
im
Folgenden
nachgegangen
wer-
den.
3.
Dogmatisches
Folgeproblem:
Uneinheitlicher
Kenntnisbegriff
Festzuhalten
bleibt
an
dieser
Stelle:
Der
Kenntnisbegriff
im
Rahmen
der
Störerhaftung
kann
nicht
mit
dem
der
Privilegierungstatbestände
des
Telemediengesetzes
übereinstimmen.
Während
nämlich
der
Kenntnis-
begriff
des
TMG
das
Bewusstsein
um
die
Rechtswidrigkeit
mit
um-
fasst
837
(und
ein
solches
Verständnis
auch
im
Einklang
mit
dem
zivil-
rechtlichen
Vorsatzbegriff
steht,
der
nach
richtiger
Auffassung
in
aller
Regel
838
ebenfalls
das
Bewusstsein
um
die
Rechtswidrigkeit
beinhal-
tet
839
),
kann
der
Kenntnisbegriff
im
Rahmen
der
Störerhaftung
nur
die
Kenntnis
von
der
Information
als
solcher
bedeuten.
Andernfalls
erüb-
rigte
sich
nämlich
die
Frage
nach
davon
zu
unterscheidenden
Prüfungs-
pflichten
hinsichtlich
der
Rechtswidrigkeit
der
Information.
Der
Kennt-
nisbegriff
im
Recht
der
Telemedien
ist
somit
uneinheitlich.
837
Siehe
hierzu
oben
S.
115.
838
Ausführlich
MünchKomm/Grundmann,
§
276
Rn.
158
f.
839
Siehe
etwa
BGH,
NJW
2002,
3255
(3256);
BGH,
NJW
1995,
1960
(1961),
je-
weils
m.w.N.
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