156
Fünftes
Kapitel:
Störerhaftung
im
Internet
den
Charakter.
Eine
Erstreckung
der
Sperrwirkung
auf
§
7
II
1
TMG
ist
allerdings
mit
dem
Wortlaut
des
§
7
II
2
TMG
nicht
vereinbar,
der
nicht
(umfassend)
von
„privilegierenden
Vorschriften“
spricht,
sondern
ausdrücklich
die
§§
8-10
TMG
in
Bezug
nimmt.
Die
Anwendbarkeit
von
§
7
II
1
TMG
auf
die
Haftung
des
Störers
ist
somit
nicht
ausge-
schlossen.
Dieses
Ergebnis
entspricht
auch
der
Intention
des
europä-
ischen
Gesetzgebers,
den
dem
§
7
II
1
TMG
zugrunde
liegenden
Art.
15
I
ECRL
als
übergeordnetes
Grundprinzip
„hinter
die
Klammer“
der
Haftungsprivilegierungen
(Art.
12-14
ECRL)
zu
ziehen.
841
b)
Privilegierung
der
Erstverletzung
Ein
anderer
interessanter
Ansatz
842
lässt
die
Privilegierung
auf
die
Frage
der
Wiederholungsgefahr
durchschlagen:
so
solle
die
Wiederholungsge-
fahr
dann
ausnahmsweise
nicht
vorliegen,
wenn
die
erste
„Verletzung“
privilegiert
war.
Auf
diese
Weise
würde
verhindert,
dass
–
wegen
der
Unanwendbarkeit
des
§
7
II
1
TMG
auf
Vertragsstrafeversprechen
–
über
den
Umweg
der
vertraglichen
Unterwerfung
doch
wieder
eine
Überprüfungspflicht
statuiert
würde.
Diese
dogmatische
Hilfskonstruk-
tion
ist
allerdings
nach
dem
mittlerweile
herrschenden
Verständnis
von
§
7
II
2
TMG
(Unanwendbarkeit
der
Haftungsprivilegierungen
auf
Unterlassungsansprüche
843
)
gegenstandslos
geworden,
darüber
hinaus
aber
auch
nicht
mehr
nötig.
c)
Allgemeine
Überwachungspflichten
und
spezifische
Überwachungs-/
Prüfungspflichten
Zielführend
ist
vielmehr
die
Erkenntnis,
dass
§
7
II
1
TMG
(so
wie
dessen
europarechtliche
Grundlage,
Art.
15
I
ECRL)
nur
von
allgemei-
nen
Überwachungspflichten
spricht.
Im
Umkehrschluss
ergibt
sich
dar-
aus,
dass
nicht-allgemeine
(=
spezifische)
Überwachungspflichten
zuläs-
sig
sein
müssen,
jedenfalls
aber
nicht
durch
§
7
II
1
TMG
aus-
geschlossen
werden.
Die
Abgrenzung
zwischen
allgemeinen
und
spezifischen
Überwachungspflichten
ergibt
sich
aus
dem
Telos
der
Norm:
Der
Diensteanbieter
soll
wegen
der
in
aller
Regel
großen
betrof-
fenen
Datenmengen
nicht
unabhängig
von
einem
konkreten
Anlass
grundsätzlich
jede
Information
zur
Kenntnis
nehmen
müssen,
die
mit
Hilfe
seiner
Infrastruktur
verbreitet
wird.
844
Andererseits
soll
nach
rich-
841
Siehe
hierzu
Rücker,
CR
2005,
347
(351)
m.w.N.
842
Weidert
in
Ensthaler/Bosch/Völker,
Handbuch,
S.
310.
843
Ausführlich
oben
S.
132
ff.
844
Spindler/Schuster/Hofmann,
TMG,
§
7
Rn.
28.
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