B.
Prüfungspflichten
und
Überwachungspflichten
157
tigem
Verständnis
845
nicht
jede
Form
einer
Pflicht
zur
Kenntnisnahme
solcher
Informationen
ausgeschlossen
sein
(denn
dann
wäre
die
Be-
schränkung
auf
„allgemeine“
Überwachungspflichten
überflüssig).
Dass
nach
der
ECRL
unter
spezifischen
Überwachungspflichten
gerade
keine
Überwachungspflichten
im
Zusammenhang
mit
Prüfungspflichten
des
Störers
verstanden
werden
dürften,
846
überzeugt
nicht.
Spezifische
Überwachungspflichten
setzen
darüber
hinaus
nicht
zwingend
eine
bereits
erfolgte
Verletzung
voraus.
„Anlass“
für
nicht-
allgemeine
Überwachungspflichten
können
namentlich
auch
besondere
Gefährdungslagen
sein,
die
zum
Entstehen
spezifischer,
auf
diese
be-
sondere
Gefährdungslage
bezogenen
Überwachungspflichten
führen.
Zumutbar
sind
solche
Pflichten
aber
nur,
wenn
und
soweit
sich
pas-
sende
Suchmuster
für
eine
automatisierte
Durchsuchung
des
Informati-
onsbestandes
finden
lassen.
847
Die
Suchmuster
muss
der
Diensteanbieter
der
Gefährdungssituation
entnehmen
(können).
Eine
Inhaltsüberwa-
chung
wird
sich
hier
am
Kern
der
drohenden
–
also
hypothetisch
hin-
zugedachten
–
Verletzung
orientieren
müssen.
Konkrete
Probleme
der
Ableitung
von
Suchmustern
werden
bei
der
Darstellung
der
Haftungs-
konstellationen
bei
Online-Auktionsplattformen
und
Online-Diskus-
sionsforen
zu
erörtern
sein.
4.
Typisierung
der
Überwachungspflichten
Im
Rahmen
der
Störerhaftung
ist
somit
zwischen
ursprünglichen
und
solchen
Überwachungspflichten
zu
unterscheiden,
die
durch
eine
erfolg-
te
Erstverletzung
ausgelöst
werden.
Geeignet
erschiene
eine
terminolo-
gische
Trennung
848
in
primäre
und
sekundäre
Pflichten,
weil
diese
sich
jeweils
auf
die
(primäre)
Phase
vor
bzw.
die
(sekundäre)
Phase
nach
einer
konkreten
Rechtsverletzung
beziehen.
Deutlicher
wird
der
Bezug
auf
eine
konkrete
Verletzung
(und
aus
dieser
ableitbare
Überwachungs-
suchmuster)
allerdings
durch
die
Differenzierung
zwischen
absoluten
(d.h.
erstverletzungsunabhängigen)
und
relativen
(erstverletzungs-
induzierten)
Überwachungspflichten.
Absolute
Überwachungspflichten
sind
namentlich
dann
keine
(von
§
7
II
1
TMG
ausgeschlossenen)
„all-
gemeinen
Überwachungspflichten“,
wenn
ihnen
hinsichtlich
ihrer
Ent-
845
Ebenso
Rössel/Rössel,
CR
2005,
809
(811);
a.A.
die
Autoren,
die
Unterlas-
sungsansprüche
gegen
Provider
grds.
ablehnen,
siehe
dazu
sogleich
unten
S.
161.
846
So
Kohl,
Kommunikationsforen,
S.
123
ff.;
ähnlich
Volkmann,
Störer,
S.
181
f.
847
So
ausdrücklich
BGH,
NJW
2007,
2636
(2640
oben,
Tz.
47)
–
Internet-
Versteigerung
II.
Demgegenüber
hält
Pichler,
MMR
1998,
540
(541)
eine
Ausfilter-
barkeit
für
die
Bejahung
einer
Haftung
als
Störer
nicht
für
relevant,
solange
die
tatsächliche
Herrschaft
über
den
gesamten
Datenbestand
besteht.
848
Generalisierende
Typisierung
im
Sinne
von
Leenen,
Typus
und
Rechtsfindung,
S.
25
f.
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