E.
Dogmatik
der
Prüfungspflichten
71
fassung
also
die
Prüfungspflichten
zur
Begründung
der
Störerhaftung
als
deliktische
Verkehrspflichten
zu
begreifen.
2.
Eigener
Ansatz:
Allgemeine
Gefahrvermeidungspflichten
als
systematischer
Oberbegriff
Bei
Lichte
besehen
ist
der
dogmatische
Gehalt
der
Prüfungspflichten
aber
mit
einer
solchen
systematischen
Verortung
innerhalb
der
Ver-
kehrspflichten
nicht
zutreffend
wiedergegeben.
Die
dargestellten
Paral-
lelen
zwischen
den
beiden
Konzepten
rechtfertigen
vielmehr
ein
Ver-
ständnis
der
Prüfungspflichten
als
einer
dogmatischen
Konstruktion,
die
zwar
dem
Gefahrvermeidungsgedanken
und
der
Struktur
der
Ver-
kehrspflichten
folgt,
ohne
aber
selbst
in
der
Kategorie
der
Verkehrs-
pflichten
vollständig
aufzugehen
(und
damit
als
eigene
dogmatische
Kategorie
obsolet
zu
werden).
Vielmehr
erscheinen
deliktische
Ver-
kehrspflichten
und
negatorische
Prüfungspflichten
als
jeweils
eigene
Elemente
einer
übergeordneten
Kategorie
allgemeiner
Verhaltenspflich-
ten
mit
dem
Telos
der
Gefahrvermeidung.
Diese
allgemeinen
Ver-
haltenspflichten
sollen
hier
allgemeine
Gefahrvermeidungspflichten
genannt
werden.
Unproblematisch
können
die
Prüfungspflichten
termi-
nologisch
(pars
pro
toto)
auch
als
Oberbegriff
für
sämtliche
negato-
rischen
Gefahrvermeidungspflichten
stehen.
Die
Erkenntnisse,
die
über
die
Entstehung
und
vor
allem
den
Umfang
der
Verkehrspflichten
zur
Bestimmung
des
für
eine
mittelbare
Verlet-
zung
Haftbarzumachenden
existieren,
können
auch
ohne
dogmatische
Vereinigung
bzw.
Zuschlagung
der
Prüfungspflichten
zu
den
Verkehrs-
pflichten
fruchtbar
gemacht
werden.
Sie
müssen
lediglich
zum
Aus-
gangspunkt
für
die
Erkenntnis
der
Existenz
allgemeiner
Gefahrvermei-
dungsvorschriften
genommen
werden,
aus
denen
sich
dann
die
Prüfungspflichten
als
„negatorische
Verkehrspflichten“
ableiten
lassen.
Somit
ist
nicht
zuletzt
eine
Abkehr
von
der
dogmatischen
Verankerung
der
Störerhaftung
bei
den
sachenrechtlichen
Abwehrvorschriften
(§§
1004,
862
BGB)
weder
zwingend
geboten
noch
wäre
diese
Abkehr
von
nennenswerten
Vorteilen
begleitet.
Durch
die
dogmatische
Zweispurigkeit
ist
außerdem
sichergestellt,
dass
auch
etwaige
nicht-verschuldensbezogene
Spezifika
der
negatori-
schen
Haftung
in
Zukunft
problemlos
erfasst
werden
können.
Die
ge-
meinsame
Oberkategorie
der
allgemeinen
Gefahrvermeidungspflichten
stellt
dennoch
sicher,
dass
ein
Erkenntnisaustausch
zwischen
Verkehrs-
und
Prüfungspflichten
sichergestellt
wird,
indem
jede
dogmatische
Wei-
terentwicklung
bei
einer
der
beiden
Pflichtenausprägungen
auf
ihre
Eignung
zur
Abstraktion
und
damit
ihre
Übertragbarkeit
auf
die
Ebene
der
allgemeinen
Gefahrvermeidungspflichten
überprüft
wird.
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