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Drittes
Kapitel:
Die
Grundsätze
der
Störerhaftung
als
bei
automatisierter
Prüfung.
So
sieht
der
Bundesgerichtshof
die
Grenze
des
Zumutbaren
(bereits)
dann
erreicht,
wenn
keine
Merkmale
vorhanden
sind,
die
sich
zur
Eingabe
in
ein
automatisches
Suchsystem
eignen.
441
Das
kann
freilich
nur
dann
gelten,
wenn
angesichts
der
be-
troffenen
Datenmengen
eine
manuelle
Überprüfung
schlechthin
unzu-
mutbar
ist.
d)
Herrschaftsgewalt
über
die
Gefahrenquelle
Schließlich
ist
vor
dem
Hintergrund
des
allgemeinen
Rechtsgedankens
vom
Gleichlauf
von
Herrschaft
und
Verantwortung
442
von
Bedeutung,
ob
und
in
welchem
Umfang
der
als
Störer
in
Anspruch
Genommene
die
Gefahrenquelle
tatsächlich
beherrscht,
er
also
Zugriff
auf
den
zu
über-
prüfenden
Datenbestand
hat.
In
technischer
Hinsicht
ist
hier
an
die
Verschlüsselung
von
Daten
zu
denken.
Eine
solche
Gefahrbeherrschung
kann
aber
auch
dann
nicht
gegeben
sein,
wenn
der
Provider
aus
rechtli-
chen
Gründen
an
einer
für
die
Prüfung
erforderlichen
Wahrnehmung
von
Informationen
gehindert
ist.
Rechtlich
verbotenes
Handeln
kann
nicht
Gegenstand
eines
Unterlassungsgebots
sein.
443
Während
bei
Access-
Providern
hier
an
das
Fernmeldegeheimnis
zu
denken
ist,
ergeben
sich
für
Host-Provider
Probleme
aus
dem
TMG
und
aus
vertraglichen
Ver-
einbarungen
mit
dem
Primärverletzer.
5.
Zumutbarkeit
der
Überwachungs-
und
Verhinderungsaufwendungen
a)
Personal-
und
Sachmittelaufwand
Der
für
die
Erfüllung
der
Prüfungspflichten
notwendige
Personal-
und
Sachmittelaufwand
gibt
erste
Hinweise
auf
die
Zumutbarkeit
der
fragli-
chen
Pflichten.
Insbesondere
ist
zu
beachten,
dass
der
(zeitliche
und
wirtschaftliche)
Personalaufwand
im
Falle
fehlender
Möglichkeit
zur
automatisierten
Datenprüfung
in
aller
Regel
exponentiell
und
schnell
bis
zur
Unzumutbarkeit
steigen
wird.
Bereits
oben
wurde
erwähnt,
dass
der
Bundesgerichtshof
die
Grenze
des
Zumutbaren
bereits
dann
erreicht
sieht,
wenn
keine
Merkmale
vorhanden
sind,
die
sich
zur
Eingabe
in
ein
441
So
ausdrücklich
BGH,
NJW
2007,
2636
(2640
oben)
–
Internet-Verstei-
gerung
II;
a.A.
OLG
Hamburg,
WRP
2008,
1569
(1584);
Pichler,
MMR
1998,
540
(541)
hält
dagegen
nur
die
tatsächliche
Beherrschung
des
gesamten
Datenbestands
für
entscheidend.
442
Auf
diesen
Grundsatz
weist
Pankoke,
Providerhaftung,
S.
103,
bei
der
Abgren-
zung
fremder
und
eigener
Informationen
(dazu
siehe
unten
S.
105
ff.)
hin.
443
Anschaulich
BGH,
NJW
1993,
925
(925
f.).
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