F.
Systematisierung
der
Kriterien
85
automatisches
Suchsystem
eignen.
444
Die
Notwendigkeit
manueller
Er-
gänzung
automatisierter
Suchläufe
(etwa
zur
Eliminierung
sog.
falsch-
positiver
Suchergebnisse)
führt
allerdings
noch
nicht
zur
Unzumutbar-
keit
solcher
Maßnahmen,
solange
der
erforderliche
Personal-
und
Sachmittelaufwand
nicht
außer
Verhältnis
zum
Überprüfungsergebnis
steht.
445
b)
Reduktion
der
Gefahrenquelle
auf
Null?
Ebenfalls
von
Erkenntniswert
für
die
Pflichtenkonturierung
der
Infor-
mationsmittler
ist
die
Feststellung,
dass
bereits
grundsätzlich
im
De-
liktsrecht
keine
Gefahrenreduktion
auf
Null
gefordert
werden
kann
446
und
dies
umso
mehr
dort
gilt,
wo
–
wie
dies
im
Internet
als
einem
welt-
umspannenden
Datennetz
der
Fall
ist
–
ein
allgemein
erhöhtes
Gefähr-
dungsniveau
herrscht.
Ein
solches
allgemein
erhöhtes
Gefährdungsni-
veau
verschiebt
den
Bereich,
in
dem
das
allgemeine
Lebensrisiko
im
Sinne
von
„casum
sentit
dominus“
das
Bedürfnis
nach
delikts-
rechtlicher
Zuweisung
von
Schadensausgleichspflichten
einschränkt.
c)
Hypothetische
alternative
Schadensverursachung
Der
potentielle
Störer
muss
ferner
nicht
jeden
nur
denkbaren
Aufwand
betreiben,
um
die
Abrufbarkeit
rechtswidriger
Informationen
über
die
von
ihm
bereitgestellte
Infrastruktur
zu
vermeiden.
Vielmehr
muss
die
Bedeutung
des
Einzelfalls
und
der
erforderliche
technische
und
wirt-
schaftliche
Aufwand
sowie
die
Auswirkungen
auf
andere
Teile
des
Dienstes
und
andere
Nutzer
im
Verhältnis
zueinander
gesehen
werden.
Hiernach
sind
Maßnahmen
zur
Verhinderung
des
Zugriffs
auf
fremde
Inhalte
dann
ausnahmsweise
als
unzumutbar
447
anzusehen,
wenn
sie
einen
erheblichen
Aufwand
erfordern,
ihre
Wirksamkeit
jedoch
durch
einen
Zugriff
auf
entsprechende
Informationsangebote
über
andere
Netzverbindungen
mit
einem
vergleichsweise
geringen
Aufwand
um-
gangen
werden
kann.
448
Solche
normativen
Haftungsbeschränkungen
wegen
hypothetischer
Alternativkausalität
sind
allerdings
nach
richtiger
Auffassung
nur
in
444
BGH,
NJW
2007,
2636
(2640
oben)
–
Internet-Versteigerung
II;
anders
wohl
OLG
Hamburg,
WRP
2008,
1569
(1584).
445
Ähnlich
Rössel/Rössel,
CR
2005,
809
(814).
446
BGH,
NJW
1994,
3348
m.w.N.
447
Vgl.
das
gesetzlich
normierte
Zumutbarkeitskriterium
in
§
5
II
TDG
a.F.,
aus-
führlich
dazu
Freytag,
Haftung,
S.
190
ff.;
Matthies,
Providerhaftung,
S.
82
ff.
448
OLG
München,
MMR
2000,
617
(619)
–
CDBench;
ebenso
LG
München
I,
MMR
2007,
453
(456)
–
Haftung
des
Usenet-Providers.
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