82
Drittes
Kapitel:
Die
Grundsätze
der
Störerhaftung
halb
–
soweit
möglich
–
insbesondere
beim
Ausmaß
der
aufzuerlegen-
den
Pflichten
begünstigend
berücksichtigt
werden.
c)
Kollusionselemente
In
Fällen,
in
denen
zusätzlich
zum
objektiven
Näheverhältnis
zwischen
Primärverletzer
und
potentiellem
Störer
noch
subjektive
Elemente
hin-
zukommen,
ist
an
ein
die
Pflichten
des
Störers
verschärfendes
kollusives
Zusammenwirken
zu
denken.
Wer
bewusst
und
gewollt
mit
dem
Pri-
märverletzer
zusammenarbeitet,
kann
–
mangels
Schutzwürdigkeit
–
auch
ohne
Täter-
oder
Teilnehmerqualifikation
entsprechend
umfang-
reichen
Prüfungspflichten
unterworfen
werden.
Dieselbe
Wertung
steht
hinter
den
Vorschriften
der
§§
8
I
2,
9
S.
2
TMG,
die
Ausnahmen
von
Haftungsprivilegierungen
in
den
Fällen
kollusiven
Zusammenwirkens
zwischen
dem
Diensteanbieter
und
einem
Nutzer
statuieren.
4.
Erkennbarkeit
und
Verhinderbarkeit
der
Rechtsverletzung
a)
Grundsätzliches
Aus
der
Dogmatik
der
Fahrlässigkeitsdelikte
bekannt
ist
der
Gedanke
der
Erkennbarkeit
und
Verhinderbarkeit
der
Rechtsverletzung.
Bei
den
tatbestandlichen
Gefahrvermeidungspflichten
ist
grundsätzlich
ein
streng
objektiver
Maßstab
anzulegen.
436
Die
Rechtsordnung
darf
aber
auch
hier
nichts
Unmögliches
verlangen
(ultra
posse
nemo
obligatur).
Vor
dem
Hintergrund
des
Grundsatzes
der
Verhältnismäßigkeit
sind
die
Anforderungen
an
Prüfungspflichten
schließlich
auch
am
Grad
der
Erkennbarkeit
und
Verhinderbarkeit
der
Rechtsverletzung
zu
orientie-
ren.
b)
Datenquantität
Auf
den
ersten
Blick
von
größter
Bedeutung
für
die
Beurteilung
der
Zumutbarkeit
von
Prüfungspflichten
ist
die
Menge
der
möglicherweise
zur
Rechtsverletzung
führenden
(und
damit
zu
überprüfenden)
Daten.
Dieser
Eindruck
muss
allerdings
vor
dem
Hintergrund
der
Anwendung
digitaler
Datenverarbeitung
mindestens
eingeschränkt
werden.
Auch
in
Zeiten
digitaler
Verarbeitung
bedeutet
ein
quantitatives
Mehr
an
Daten
ein
–
in
der
Regel
lediglich
linear
ansteigendes
–
Mehr
an
Prüfungsaufwand.
Die
technologische
Handhabung
digitalen
Mate-
rials
erlaubt
allerdings
durch
Verwendung
von
Volltextsuche
und
intel-
436
Larenz/Canaris,
SchuldR
II/2,
§
75
II
3
d.
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JusMeum