92
Viertes
Kapitel:
Spezifische
Rechtslage
für
Telemedien
te
476
.
Auch
wenn
diesen
Dokumenten
von
den
beteiligten
Verkehrskrei-
sen
bisweilen
großer
Stellenwert
beigemessen
wird
(und
sie
vor
dem
Hintergrund
der
normativen
Kraft
technischer
Systemvorgaben
–
„co-
de
is
law“
477
–
zweifellos
große
Bedeutung
erlangen
mögen),
können
sie
juristisch
keine
(direkte)
haftungsmodifizierende
Bedeutung
erlangen.
478
Eine
Einordnung
der
RFCs
in
die
zivilrechtliche
Haftungsdogmatik
muss
nicht
zuletzt
mangels
Rechtsetzungsmacht
der
beteiligten
Gremien
scheitern.
1.
Gesetzgebungsprozess
II.
IuKDG
(1997)
Das
IuKDG
war
die
erste
Reaktion
des
deutschen
Gesetzgebers
auf
die
Herausforderungen
der
aufkeimenden
Informationsgesellschaft.
Wäh-
rend
neue
Technologien
in
der
Vergangenheit
von
der
Legislative
gerne
zum
Anlass
für
die
Einführung
einer
verschärften
Haftung
(bis
hin
zur
Gefährdungshaftung
479
)
genommen
wurden,
480
standen
hier
die
Gedan-
ken
der
Rechtssicherheit
und
sogar
der
Verantwortlichkeitsbegrenzung
im
Vordergrund.
Die
Entstehung
des
IuKDG
ist
nur
vor
dem
Hintergrund
der
komple-
xen
verfassungsrechtlichen
Kompetenzordnung
481
zu
verstehen,
die
im
Bereich
der
Providerhaftung
eine
Parallelität
von
Bundes-
und
Länderge-
setzgebung
notwendig
machte.
Im
Kompetenzstreit
mit
den
Ländern
482
berief
sich
der
Bund
auf
seine
Kompetenz
zur
konkurrierenden
Gesetzge-
bung
im
Bereich
der
Wirtschaft
(Art.
74
I
Nr.
11
GG)
in
Verbindung
mit
seiner
Kompetenz
zur
ausschließlichen
Gesetzgebung
auf
dem
Gebiet
der
476
RFC
steht
für
„Request
For
Comment“;
eine
Einführung
zu
„30
Jahre[n]
RFCs“
(07.04.1999)
findet
sich
unter
[ftp://ftp.rfc-editor.org/in-notes/rfc2555.txt]
(zuletzt
abgerufen
am
23.05.2009);
eine
Datenbank
mit
allen
RFCs
ist
unter
[http://www.rfc-editor.org/]
abrufbar.
477
Ausführlich
zu
diesem
Konzept
Lessig,
Code
and
other
laws,
S.
3
ff.;
siehe
dazu
auch
den
Ausblick
auf
zukünftige
Entwicklungen
bei
Kau,
Vertrauensschutzmecha-
nismen,
S.
199
f.
478
Zutreffend
Petersen,
Medienrecht,
§
1
Rn.
11
a.E.,
der
vor
dem
Hintergrund
von
code
as
law
davor
warnt,
Faktizität
und
Normativität
nicht
mehr
sauber
zu
trennen.
479
Vgl.
nur
§
7
StVG,
§
33
LuftVG,
§§
25
ff.
AtomG.
480
Freytag,
Haftung,
S.
17;
ausführlich
zu
den
gesetzgeberischen
Herausforderun-
gen
Pankoke,
Providerhaftung,
S.
1
ff.
481
Vgl.
die
Übersichtstabelle
bei
Hartmann
in
Wandtke,
Medienrecht,
Teil
5,
Kap.
1,
Rn.
14.
482
Ausführlich
hierzu
Scholz,
Internet-Politik,
S.
47
ff.;
vgl.
schließlich
die
Eini-
gung
von
Bund
und
Ländern
am
18.12.1996
auf
–
vor
allem
bei
der
Anbieterhaftung
–
„einvernehmliche
Ergebnisse“,
näher
dazu
Engel-Flechsig,
ZUM
1997,
231
ff.
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