A.
Gesetzliche
Grundlagen
93
Telekommunikation
(Art.
73
I
Nr.
7
GG)
483
und
erließ
im
Jahr
1997
als
Artikelgesetz
das
„Gesetz
zur
Regelung
der
Rahmenbedingungen
für
Informations-
und
Kommunikationsdienste“
(IuKDG).
484
Eine
auf
der
Einigung
von
Bund
und
Ländern
basierende
Bund-
Länder-Erklärung
485
vom
18.12.1996
stellte
klar,
dass
insbesondere
die
wichtigen
Regelungen
zur
Verantwortlichkeit
der
Diensteanbieter
im
jeweiligen
Anwendungsbereich
der
Gesetze
(TDG
und
MDStV)
aus
Gründen
der
Rechtssicherheit
wortgleich
normiert
werden
sollten.
2.
Regelungsinhalte
Neben
dem
Teledienstegesetz
als
(prominent
platziertem)
Herzstück
enthält
das
häufig
als
„Multimediagesetz“
bezeichnete
Artikelgesetz
IuKDG
noch
das
Teledienstedatenschutzgesetz
(TDDSG),
das
Signatur-
gesetz
(SigG)
nebst
Signaturverordnung
(SigV),
ferner
diverse
Änderun-
gen
im
Straf-
und
Ordnungswidrigkeitenrecht,
im
Gesetz
über
die
Verbreitung
jugendgefährdender
Schriften
und
Medieninhalte
(GjS),
im
Urheberrecht
sowie
im
Preisangabenrecht.
Die
Regelungen
über
die
Haftung
der
Diensteanbieter
waren
im
Teledienstegesetz
konzentriert.
3.
TDG
(1997)
Die
Regelungen
zur
Haftungsprivilegierung
bestimmter
Diensteanbieter
stellen
das
Herzstück
des
Teledienstegesetzes
von
1997
(TDG
1997
bzw.
TDG
a.F.)
dar.
Die
grundsätzliche
Notwendigkeit
einer
solchen
Privilegierung
der
Diensteanbieter
war
(und
ist)
breiter
Konsens
in
Politik,
Wissenschaft
und
Rechtsprechung.
486
Das
durch
das
erste
Tele-
dienstegesetz
eingeführte
gestufte
System
der
Verantwortlichkeiten
besteht
auch
im
geltenden
Telemediengesetz
(in
der
durch
die
TDG-
Novelle
im
Jahre
2002
ausdifferenzierten
Form)
fort.
Als
normative
Orientierungspunkte
für
die
grundlegende
Frage,
in
welchen
Fällen
überhaupt
eine
Verantwortung
der
jeweiligen
Provider-
typen
in
Betracht
kommen
kann
und
soll,
dienten
dem
Gesetzgeber
der
haftungsrechtliche
Status
quo
bei
den
traditionellen
Fallgruppen
der
„klassischen“
Informationsanbieter
und
-transporteure
(z.B.
Autoren,
483
Unterstützung
fand
diese
Auffassung
im
Gutachten
von
Bullinger
und
Mestmä-
cker,
in
überarbeiteter
und
erweiterter
Form
abgedruckt
bei
Bullinger/Mestmäcker,
Multimediadienste,
S.
144
ff.
484
BGBl.
I
1997,
S.
1870.
485
Abgedruckt
in
NRW-Landtag-Drs.
12/1954,
S.
24;
siehe
auch
Engel-Flechsig,
ZUM
1997,
231
(231).
486
Kritische
Würdigung
dieser
gesetzgeberischen
Wertentscheidung
auch
unter
ökonomischen
Aspekten
bei
Matthies,
Providerhaftung,
S.
100
ff.
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