102
Viertes
Kapitel:
Spezifische
Rechtslage
für
Telemedien
1.
Begriffsklärung
III.
Verantwortlichkeit
und
Haftung
Der
Begriff
der
Verantwortlichkeit
(vgl.
§§
7
I,
8
I,
9,
10
S.
1
TMG)
stellt
den
zentralen
rechtstechnischen
Anknüpfungspunkt
für
die
Privi-
legierungen
im
Telemedienrecht
dar.
Er
bedarf
deshalb
einer
kurzen
dogmatischen
Einordnung.
Verantwortlichkeit
als
Rechtsbegriff
taucht
in
verschiedenen
Rechts-
gebieten
auf.
Neben
der
zivilrechtlichen
Haftung
dürfte
die
polizei-
und
ordnungsrechtliche
Verantwortlichkeit
im
öffentlichen
Recht
die
ausdif-
ferenzierteste
dogmatische
Erkenntnisquelle
zum
Begriff
der
Verant-
wortlichkeit
sein.
Hier
wurzelt
beispielsweise
die
Unterscheidung
zwi-
schen
der
Handlungs-
und
der
Zustandsverantwortlichkeit.
543
Im
bürgerlichen
Recht
taucht
der
Begriff
der
Verantwortlichkeit
tra-
ditionell
im
Deliktsrecht
in
§§
827,
828
BGB
und
seit
der
Schuld-
rechtsmodernisierung
544
auch
in
der
amtlichen
Überschrift
zu
§
276
BGB
auf.
Der
Gedanke
der
Verantwortlichkeit
lässt
sich
aber
auch
bereits
ganz
grundlegend
im
allgemeinen
Schadensrecht
festmachen.
Die
Haftung
beantwortet
nämlich
grundsätzlich
die
Frage
nach
der
Übernahme
eines
Schadens.
545
Grund
für
die
Haftung
ist
die
Verantwor-
tung,
welche
ihrerseits
entweder
durch
Übernahme
oder
durch
Zuwei-
sung
zustande
kommt.
Wer
für
ein
Verhalten
die
Verantwortung
trägt,
hat
auch
die
Folgen
der
Handlung
auf
sich
zu
nehmen.
546
Der
Begriff
der
Verantwortlichkeit
meint
deshalb
das
Einstehenmüssen
für
Schä-
den.
547
Zu
kurz
greift
damit
die
engere
Definition
der
Regierungsbe-
gründung
zum
IuKDG,
derzufolge
„der
Begriff
der
Verantwortlichkeit
[…]
sich
auf
das
Einstehenmüssen
für
eigenes
Verschulden“
beziehe.
548
Die
(präventive)
Haftung
auf
ein
Unterlassen
der
Schadensverursa-
chung
ist
der
Schadenshaftung
vorgelagert
und
nimmt
deshalb
an
deren
Verantwortlichkeitsbegriff
(mutatis
mutandis)
teil.
Der
Bundesgerichts-
543
Die
Bedeutung
dieser
Unterscheidung
im
Zivilrecht
ist
umstritten,
aufgrund
be-
stimmter
Divergenzen
bei
den
anwendbaren
Vorschriften
hinsichtlich
einer
Haftung
für
von
Dritten
verursachte
Störungen
aber
letztlich
doch
zweckmäßig,
vgl.
La-
renz/Canaris,
SchuldR
II/2,
§
86
III
1.
Der
Erkenntnisgewinn
ist
freilich
zumindest
für
die
im
Rahmen
dieser
Untersuchung
interessierenden
Fälle
der
Haftung
der
(mit-
telbaren)
Störer
begrenzt.
544
Gesetz
zur
Modernisierung
des
Schuldrechts
vom
26.11.2001,
BGBl.
I,
S.
3138.
545
Deutsch,
Haftungsrecht,
Rn.
3.
Für
die
präventiven
Abwehransprüche
gilt
–
un-
ter
Berücksichtigung
ihres
der
Schadensentstehung
vorgelagerten
Charakters
–
das-
selbe.
546
Larenz,
JuS
1965,
373
(373).
547
So
auch
Freytag,
Haftung,
S.
44
f.
548
RegE
zum
IuKDG,
BT-Drs.
13/7385,
S.
19.
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