B.
Systematik
der
Providerhaftung
103
hof
spricht
im
deliktsrechtlichen
Zusammenhang
von
einer
„Verant-
wortlichkeit
zur
Schadensverhütung“.
549
2.
Haftungsausschlussklauseln
(„Disclaimer“)
Epidemischen
Charakter
haben
im
Internet
die
so
genannten
„Disclai-
mer“
erlangt,
mit
deren
Hilfe
sich
Anbieter
–
meist
ohne
nähere
Be-
schäftigung
mit
Fragen
der
rechtlichen
Wirksamkeit
–
pauschal
von
jeder
Haftung
für
die
von
ihnen
(meist
per
Hyperlink)
vermittelten
Inhalte
freizeichnen
möchten.
Eine
häufig
verwendete
Formel
lautet:
„Mit
Urteil
vom
12.05.1998
hat
das
Landgericht
Hamburg
ent-
schieden,
dass
man
durch
die
Anbringung
eines
Links
die
Inhalte
der
gelinkten
Seiten
ggf.
mit
zu
verantworten
hat.
Dies
kann
–
so
das
Landgericht
Hamburg
–
nur
dadurch
verhindert
werden,
dass
man
sich
ausdrücklich
von
diesem
Inhalt
distanziert.
Für
alle
Links
auf
dieser
Homepage
gilt
deshalb:
Ich
distanziere
mich
hiermit
ausdrücklich
von
allen
Inhalten
aller
gelinkten
Seiten
auf
meiner
Homepage
und
mache
mir
diese
Inhalte
nicht
zu
Eigen.“
Abgesehen
von
der
(diametral)
falschen
Wiedergabe
des
wesentlichen
Inhalts
des
Urteils
des
Landgerichts
Hamburg
550
stellt
sich
in
diesem
Zusammenhang
die
grundsätzliche
Frage,
in
welchem
Umfang
der
An-
bieter
mit
Hilfe
solcher
Haftungsausschlussklauseln
seine
sich
aus
dem
Gesetz
ergebende
Verantwortlichkeit
wirksam
beschränken
kann.
Bei
Lichte
besehen
kann
es
eine
solche
pauschale
Freizeichnung
von
gesetzlichen
Haftungszuweisungen
nicht
geben.
Zunächst
ist
eine
„Dis-
tanzierung“
bereits
prinzipbedingt
nur
möglich
bei
rechtswidrigen
Äu-
ßerungen,
nicht
aber
etwa
bei
Kennzeichen-
oder
Urheberrechtsverlet-
zungen.
551
Für
die
verbleibenden
Fälle
ist
auf
den
Grundsatz
zu
verwei-
sen,
dass
die
deliktische
Haftung
unabhängig
vom
Willen
des
Haftenden
(als
Einstandspflicht
für
verschuldetes
Unrecht
552
)
eintritt.
Auch
kann
eine
pauschale
Distanzierung
keine
Wirkung
auf
ein
kon-
kretes
Zueigenmachen
haben.
553
Schon
die
individuelle
Auswahl
des
549
BGH,
NJW
2004,
951
(zweiter
Ls.
und
S.
953).
550
LG
Hamburg,
NJW-CoR
1998,
302
=
AfP
1998,
421
=
JurPC
Web-
Dok.
86/1998;
siehe
dazu
Dippelhofer,
Hyperlinks,
S.
18
f.;
Waldenberger,
AfP
1998,
373
ff.
551
Zutreffend
Freytag,
Haftung,
S.
173;
Spindler,
MMR
2004,
440
(442).
552
Larenz/Canaris,
SchuldR
II/2,
§
75
I
2
a.
553
Ebenso
Jürgens/Veigel,
AfP
2007,
181
(182),
allerdings
mit
dem
–
etwas
über-
raschenden
–
Hinweis,
dass
eine
pauschale
Distanzierung
dennoch
nützlich
sein
könne,
um
sich
auf
die
Offensichtlichkeit
des
Nicht-Zueigenmachens
der
inkriminier-
ten
Inhalte
berufen
zu
können.
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