94
Viertes
Kapitel:
Spezifische
Rechtslage
für
Telemedien
Verleger
und
Herausgeber,
Pressegrossisten,
Post
und
Telekommunika-
tionsunternehmen).
487
1.
Gesetzgebungsprozess
III.
Mediendienste-Staatsvertrag
(1997)
Parallel
zum
IuKDG-Gesetzgebungsverfahren
im
Bund
einigten
sich
die
Länder
auf
eine
entsprechende
Gesetzgebung
auf
ihrer
Ebene.
Nicht
lange,
nachdem
der
Bundesgesetzgeber
das
IuKDG
verabschiedet
hatte,
schlossen
die
Bundesländer
am
01.08.1997
den
ersten
Medien-
dienstestaatsvertrag
488
(MDStV
a.F.).
Dieser
Staatsvertrag
setzte
gleich-
zeitig
den
bis
dahin
geltenden
Btx-Staatsvertrag
außer
Kraft
(§
23
II
MDStV
a.F.).
2.
Gesetzgebungskompetenz
Die
Notwendigkeit
einer
eigenen
gesetzlichen
Regelung
der
Provider-
verantwortlichkeit
durch
einen
Länderstaatsvertrag
ergab
sich
wieder-
um
aus
den
vorgefundenen
verfassungsrechtlichen
Kompetenzbestim-
mungen
zum
Rundfunkrecht.
489
Im
Ersten
Rundfunkurteil
490
hatte
das
Bundesverfassungsgericht
entschieden,
dass
sich
für
diese
Materie
keine
Regelungszuständigkeit
des
Bundes
aus
dem
Sachzusammenhang
mit
dessen
ausschließlicher
Gesetzgebungskompetenz
gemäß
Art.
73
I
Nr.
7
GG
(„Fernmeldewesen“)
ableiten
lässt.
Dabei
ist
der
hier
relevan-
te
verfassungsrechtliche
Rundfunkbegriff
vor
dem
Hintergrund
des
ihm
zugrunde
liegenden
Ziels
einer
Sicherung
der
Meinungsvielfalt
491
nach
richtiger
Auffassung
weit
zu
verstehen.
492
Grundsätzlich
sind
deshalb
nach
dieser
Rechtsprechung
zu
Recht
auch
Online-Dienste
(mindestens
als
„rundfunkähnliche
Kommunikationsdienste“)
vom
verfassungs-
rechtlichen
Rundfunkbegriff
mit
umfasst.
493
487
Engel-Flechsig/Maennel/Tettenborn,
NJW
1997,
2981
(2984),
auf
die
einzelnen
Privilegierungstatbestände
heruntergebrochen
bei
Schwarz/Poll,
JurPC
Web-Dok.
73/
2003,
Abs.
51;
siehe
ferner
Pankoke,
Providerhaftung,
S.
95
ff.
488
Abgedruckt
u.a.
in
BayGVBl.
1997,
225
ff.
Ausführlich
zum
MDStV
Gounala-
kis,
NJW
1997,
2993
ff.
489
Ausführlich
und
kritisch
zu
den
verfassungsrechtlichen
Ursachen
für
die
Zwei-
spurigkeit
(TDG/MDStV)
Kröger/Moos,
AfP
1997,
675
ff.;
siehe
auch
Matthies,
Providerhaftung,
S.
112
ff.
490
BVerfGE
12,
241.
491
Siehe
etwa
BVerfGE
57,
295
(323)
–
Drittes
Rundfunkurteil.
492
Näher
Spindler/Schmitz/Geis/Spindler,
TDG,
Einf.
Rn.
5
m.w.N.
493
Siehe
zu
Videotext
BVerfGE
74,
297
(352)
–
Fünftes
Rundfunkurteil;
ebenfalls
zu
„rundfunkähnlichen
Kommunikationsdiensten“
BVerfGE
83,
238
(302
f.)
–
Sechstes
Rundfunkurteil.
Dieses Dokument wurde für eine bessere Suchmaschinensichtbarkeit
optimiert mit der Technologie von
JusMeum