104
Viertes
Kapitel:
Spezifische
Rechtslage
für
Telemedien
fremden
Inhalts
bzw.
des
Links
wiegt
schwerer
als
die
pauschale
Dis-
tanzierung.
554
Damit
ändert
sich
durch
den
Disclaimer
nichts
an
dem
Erfordernis
einer
situativ
gebotenen
Beantwortung
der
Frage
nach
ei-
nem
möglichen
Zueigenmachen.
555
Allenfalls
als
–
den
Verwender
des
Disclaimers
belastendes!
–
Indiz
für
ein
generelles
Unrechtsbewusstsein
oder
gar
konkrete
Inhaltskenntnis
556
mag
die
dargestellte
„Enthaftungs-
klausel“
also
taugen.
IV.
Inhalte
und
Information
Der
Gesetzgeber
hat
mit
dem
Erlass
des
neuen
Teledienstegesetzes
den
Begriff
des
„Inhalts“
(vgl.
§
5
TDG
a.F.)
durch
den
–
umfassenderen
–
Begriff
der
„Information“
(vgl.
§
7
TMG/§
8
TDG
n.F.)
ersetzt.
Eine
wesentliche
inhaltliche
Neuorientierung
hat
damit
allerdings
nicht
stattgefunden.
557
Die
Anpassung
an
die
Terminologie
der
E-Commerce-Richtlinie
dien-
te
wohl
der
gesetzgeberischen
Klarstellung.
Im
Rahmen
der
Anwendung
des
§
5
TDG
a.F.
war
nämlich
umstritten,
ob
der
Begriff
der
„Inhalte“
nur
so
genannte
kommunikative
Inhalte
oder
auch
nichtkommunikative
Inhalte
(Software,
alle
übertragbaren
Daten)
umfasste.
558
Namentlich
streitig
war
in
diesem
Zusammenhang,
ob
die
Speicherung
oder
Über-
mittlung
urheberrechtlich
geschützten
Materials
den
Privilegierungen
des
§
5
TDG
a.F.
unterfiel.
Während
die
bis
zum
Inkrafttreten
des
EGG
herrschende
Auffassung
zu
Recht
dem
weiten
Inhaltsbegriff
folgte
559
,
hielt
das
OLG
München
in
seiner
AOL-MIDI-Entscheidung
560
die
Haf-
tungsprivilegierungen
für
unanwendbar,
weil
sich
bei
urheberrechtlich
geschütztem
Material
die
Rechtswidrigkeit
nicht
aus
dem
Material
selbst,
sondern
erst
durch
eine
–
dem
Provider
in
der
Regel
bereits
tat-
554
Ähnlich
Lohse,
Verantwortung,
S.
121.
555
So
schließlich
auch
Jürgens/Veigel,
AfP
2007,
181
(182
a.E.),
die
damit
den
be-
grenzten
Schutz
eines
pauschalen
Disclaimers
einräumen.
556
Busse-Muskala/Busse-Muskala,
JurPC
Web-Dok.
30/2005,
Abs.
36.
557
Der
Begriff
„Information“
ist
dem
Richtlinientext
entnommen.
Er
„umfasst
alle
Angaben,
die
im
Rahmen
des
jeweiligen
Teledienstes
übermittelt
oder
gespeichert
werden“
(so
die
Begründung
zum
Regierungsentwurf
des
EGG,
BT-Drs.
14/6098,
S.
23).
558
Zum
Streit
Bettinger/Freytag,
CR
1998,
545
(546);
Freytag,
Haftung,
S.
158;
Sieber,
Verantwortlichkeit,
Rn.
273;
Bleisteiner,
Verantwortlichkeit,
S.
162;
Decker,
MMR
1999,
7
(8);
Koch,
CR
1997,
193
(196);
siehe
ferner
die
Nachweise
bei
Amin-
lari,
Haftung,
S.
77,
Fn.
216.
559
Statt
vieler
Spindler/Schmitz/Geis/Spindler,
TDG,
Vor
§
8
Rn.
23
m.w.N.;
siehe
auch
die
Nachweise
bei
Ufer,
Haftung,
S.
37,
Fn.
172
und
Fn.
173.
560
OLG
München,
NJW
2001,
3553
=
CR
2001,
333;
ausführlich
zu
diesem
Ur-
teil
Spindler,
CR
2001,
324
ff.;
zur
Vorinstanz
Schneider,
GRUR
2000,
969
ff.;
vgl.
auch
schon
Waldenberger,
MMR
1998,
124
(127).
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