B.
Systematik
der
Providerhaftung
105
sächlich
unmögliche
–
Zusammenschau
aller
bestehenden
Lizenz-
geflechte
und
Rechteketten
ergebe.
Damit
aber
vermischt
das
OLG
München
unzulässigerweise
die
Kenntnis
von
einem
Inhalt
mit
der
Frage
der
Möglichkeit
zur
Prüfung
seiner
Rechtmäßigkeit
561
.
Die
scharfe
gedankliche
Trennung
dieser
bei-
den
Stufen
ist
unerlässlich
562
,
weil
–
zumindest
nach
einer
Auffassung
–
bereits
die
bloße
Kenntnis
vom
Inhalt
den
Wegfall
der
Haftungsprivile-
gierung
bewirkt.
563
Die
Frage
einer
Rechtsverletzung
stellt
sich
erst
auf
der
zweiten
Stufe,
nämlich
derjenigen
der
Kontroll-
und
Prüfungspflich-
ten.
564
1.
Problemaufriss
V.
Eigene
und
fremde
Informationen
Von
zentraler
Bedeutung
für
die
Systematik
der
Regelungen
zur
Provi-
derhaftung
ist
die
Abgrenzung
zwischen
eigenen
und
fremden
Informa-
tionen,
weil
die
maßgeblichen
Privilegierungstatbestände
an
das
Bereit-
halten
(§
10
S.
1
TMG)
oder
Vermitteln
(§§
8
I,
9
S.
1
TMG)
(lediglich)
fremder
Informationen
anknüpfen.
Wegen
der
nicht
unmittelbaren
Anwendbarkeit
dieser
Privilegierungen
auf
Unterlassungsansprüche
soll
die
Darstellung
des
Problems
hier
allerdings
in
der
gebotenen
Kürze
erfolgen.
Die
Unterscheidung
zwischen
eigenen
und
fremden
Inhalten
oder
In-
formationen
ist
dem
allgemeinen
Haftungsrecht
bisher
(zumindest
in
dieser
terminologischen
Ausprägung)
fremd.
565
Die
Unterscheidung
zwischen
eigener
Rechtsverletzung
und
der
Mitwirkung
an
fremder
Rechtsverletzung
mag
zwar
von
der
Grundanlage
der
widerstreitenden
Interessen
vergleichbar
sein,
566
weist
allerdings
bei
genauerem
Hinse-
hen
567
einige
signifikante
Unterschiede
auf
und
ist
deshalb
nur
von
ge-
ringem
Wert
für
die
Herausarbeitung
der
Abgrenzungskriterien
zwi-
schen
eigenen
und
fremden
Informationen.
561
Spindler,
CR
2001,
324
(325).
562
So
bereits
Pichler,
MMR
1998,
79
(87).
563
Dazu
unten
S.
118.
564
Ausführlich
bereits
Spindler
in
Hoeren/Sieber,
Handbuch,
Teil
29,
Rn.
101
ff.;
s.a.
Spindler/Schmitz/Geis/Spindler,
TDG,
§
8
Rn.
11
u.
19;
Spindler/Volkmann,
WRP
2003,
1
(3).
565
Pankoke,
Providerhaftung,
S.
107.
566
So
auch
Freytag,
Haftung,
S.
81,
der
darauf
hinweist,
dass
diese
Unterschei-
dung
„auf
verschiedenen
Wegen
Eingang
in
die
Auslegung
der
einzelnen
Haftungs-
tatbestände“
findet.
567
Freytag,
Haftung,
S.
81
ff.
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