112
Viertes
Kapitel:
Spezifische
Rechtslage
für
Telemedien
sich
der
BGH
auch
nach
der
Umsetzung
der
ECRL
grundsätzlich
zum
Institut
des
Zueigenmachens
von
Inhalten.
608
6.
Resümee
und
eigener
Vorschlag
Eine
Abkehr
von
der
Abgrenzung
zwischen
eigenen
und
fremden
In-
formationen
ist
nicht
geboten.
Zwar
ist
diese
Dichotomie
so
nicht
in
der
ECRL
angelegt
(und
darüber
hinaus
auch
nicht
notwendig
und
angesichts
schwer
handhabbarer
Konstruktionen
wie
dem
„Zueigen-
machen“
von
Informationen
im
Ergebnis
auch
kritisch
zu
beurteilen),
doch
lässt
sich
die
Abgrenzung
bei
Anlegung
der
richtigen
Maßstäbe
hinreichend
rechtssicher
und
im
Einklang
mit
der
europarechtlichen
Vorgabe
vornehmen.
Ausgangspunkt
jeder
Abgrenzung
ist
die
Erkenntnis,
dass
Informati-
onen,
die
vom
Diensteanbieter
(bzw.
zuzurechnenden
Beauftragten)
originär
selbst
erstellt
wurden,
stets
„eigene
Informationen“
und
damit
nicht
privilegierungsfähig
sind.
Es
gibt
aber
ausnahmsweise
fremd
er-
stellte
Inhalte,
die
bei
wertender
Betrachtung
dennoch
als
„eigene
In-
formationen“
behandelt
(und
damit
nicht
privilegiert)
werden.
Die
Trennlinie
verläuft
also
nicht
zwischen
eigener
und
fremder
Erstellung,
sondern
zwischen
selbst
erstellten
und
fremd
erstellten,
aber
als
„eige-
ne“
gewerteten
(und
damit
im
Sinne
der
Privilegierungsvorschriften
„eigenen“),
Inhalten
einerseits
und
fremd
erstellten
und
als
fremd
ge-
werteten
Inhalten
andererseits.
Die
Qualifizierung
als
„eigen“
ist
im
nationalen
Recht
mithin
Ergebnis
einer
normativen
und
insbesondere
nicht
rein
technischen
Bewertung.
Dabei
ist
zur
Vermeidung
einer
Aushöhlung
der
Haftungsprivilegie-
rungen
und
zur
Erreichung
des
Regelungszwecks
der
ECRL
die
Qualifi-
zierung
als
„eigene
Inhalte“
restriktiv
vorzunehmen.
609
Diese
normative
Zuweisung
fremder
Inhalte
zu
den
eigenen
Inhalten
dient
nämlich
ledig-
lich
der
Korrektur
unbilliger
Zuordnungen.
Normalfall
610
des
Gesetzes,
insbesondere
aber
der
ECRL,
ist
die
Privilegierung
des
Vermittlers
fremder
Informationen.
Sobald
die
normative
Inhaltscharakterisierung
ihren
strengen
Ausnahmecharakter
verliert,
verschwimmen
die
gesetzli-
chen
Haftungsprivilegierungen
und
werden
einer
Billigkeitskorrektur
608
Für
einen
Wegfall
dieser
Konstruktion
plädiert
Schneider
in
Schneider,
Hand-
buch,
B
Rn.
1141.
609
Für
gänzlich
mit
den
Vorgaben
der
ECRL
unvereinbar
hält
dagegen
von
Samson-Himmelstjerna,
Haftung,
Rn.
119
ff.
den
Fortbestand
des
„Zueigenma-
chens“
von
Informationen
im
deutschen
Telemedienrecht.
610
Vgl.
Dustmann,
Provider,
S.
141;
Sieber,
Verantwortlichkeit,
Rn.
300
ff.;
in-
struktiv
zur
„Normalfallmethode“
und
ihrem
Verhältnis
zur
klassischen
Methoden-
lehre
Haft,
Juristische
Rhetorik,
S.
88
ff.
und
S.
155
ff.
Dieses Dokument wurde für eine bessere Suchmaschinensichtbarkeit
optimiert mit der Technologie von
JusMeum