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Viertes
Kapitel:
Spezifische
Rechtslage
für
Telemedien
VI.
Kenntnis
1.
Grundlegende
Differenzierung
a)
Problemaufriss
Dem
Begriff
der
Kenntnis
kommt
eine
zentrale
Bedeutung
im
System
der
Providerhaftung
zu,
weil
die
gesetzlichen
Privilegierungstatbestände
an
verschiedenen
Stellen
die
Kenntnis
des
Diensteanbieters
zur
Weg-
scheide
zwischen
Haftung
und
Nichthaftung
bestimmen
(insb.
§
10
S.
1
Nr.
1
TMG,
aber
auch
§
9
Nr.
5
TMG
620
).
Eine
Darlegung
der
wichtigsten
Probleme
im
Zusammenhang
mit
der
Kenntnis
des
Provi-
ders
ist
deshalb
notwendige
Voraussetzung
für
die
zutreffende
Einord-
nung
in
die
Haftungsstufen
des
Telemedienrechts.
Für
das
Verständnis
wichtig
ist
zunächst
die
gedanklich
saubere
Un-
terscheidung
zwischen
der
Kenntnis
von
der
Information
(also
von
der
Existenz
der
Information)
und
der
Kenntnis
von
der
Rechtswidrigkeit
der
Information.
Die
erstgenannte
Form
der
Informationskenntnis
wird
dadurch
zum
Kriterium,
dass
Diensteanbieter
aufgrund
der
technischen
Gegebenheiten
–
im
Gegensatz
etwa
zu
einer
Zeitungsredaktion
–
durch
die
Verbreitung
der
Information
nicht
zwingend
gleichzeitig
auch
Kenntnis
von
der
verbreiteten
Information
erhalten,
also
häufig
Infor-
mationen
verbreiten,
die
sie
nicht
kennen.
In
vielen
Providermodellen
stellt
die
Nichtkenntnis
der
Information
sogar
den
absoluten
Regelfall
dar.
Was
in
diesem
Zusammenhang
unter
„Kenntnis
von
der
Informa-
tion“
zu
verstehen
ist,
bedarf
ebenfalls
einer
kurzen
Erläuterung.
b)
Kenntniserfordernisse
nach
geltendem
Recht
Streitig
ist
namentlich,
worauf
sich
die
Privilegierungsvoraussetzung
der
Kenntnis
beim
Host-Provider
(§
10
S.
1
Nr.
1
TMG)
bezieht,
ob
also
Kenntnis
von
der
(Existenz
der)
Information
ausreicht
oder
ob
der
Diensteanbieter
sich
darüber
hinaus
der
Rechtswidrigkeit
der
Informa-
tion
bewusst
sein
muss.
Dieser
Streit
ist
in
der
Literatur
bereits
ausführ-
lich
geführt
worden
und
soll
an
dieser
Stelle
lediglich
überblicksartig
dargestellt
werden.
Anknüpfungspunkt
ist
der
Gesetzeswortlaut,
wonach
dem
Host-
Provider
eine
Privilegierung
nur
dann
zuteil
wird,
wenn
dieser
„keine
Kenntnis
von
der
rechtswidrigen
Handlung
oder
der
Information“
hat
(§
10
S.
1
Nr.
1
TMG).
Fraglich
ist
hier,
ob
sich
die
Rechtswidrigkeit
–
620
Zum
dortigen
Kenntnisbegriff
siehe
Ufer,
Haftung,
S.
101
f.
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