B.
Systematik
der
Providerhaftung
115
entgegen
der
unmittelbaren
grammatikalischen
Zuordnung
zum
Wort
„Handlung“
–
auch
auf
die
Information
bezieht.
Dies
wird
in
der
Literatur
überwiegend
so
angenommen.
621
Dabei
verweisen
die
Anhänger
dieser
Auffassung
auf
verschiedene
Parallel-
übersetzungen
der
ECRL
622
und
die
Entstehungsgeschichte
der
ECRL
623
.
Die
„rechtswidrige
Tätigkeit“
des
Art.
14
ECRL
und
die
„unerlaubten
Tätigkeiten“
der
ECRL-Entwurfsbegründung
624
erfassten
im
systemati-
schen
Zusammenhang
sowohl
Handlung
als
auch
Information.
625
Schließlich
drohe
bei
anderer
Auslegung
auch
die
alte
–
eigentlich
durch
diese
duale
Bezugnahme
auf
Handlung
und
Information
gerade
beant-
wortete
–
Streitfrage
um
die
Erfassung
nicht-kommunikativer
Informa-
tionen
626
von
den
Haftungsprivilegierungen
der
Sache
nach
wieder
Ein-
zug
zu
halten.
627
Diesem
Verständnis
lässt
sich
allerdings
im
Einklang
mit
einer
be-
achtlichen
Zahl
von
Autoren
628
mit
guten
Gründen
entgegen
halten,
dass
die
deutsche
und
die
englische
Fassung
der
ECRL
hinsichtlich
ihrer
Aussagekraft
gleichberechtigt
neben
den
französischen,
italienischen
und
spanischen
Übersetzungen
des
Richtlinientextes
stehen.
629
Auch
jene
romanischen
Sprachfassungen
sind
außerdem
nicht
zwingend
hin-
sichtlich
einer
aus
ihnen
abgeleiteten
Erstreckung
der
Kenntnis
auf
die
621
Spindler/Schuster/Hoffmann,
TMG,
§
10
Rn.
25;
Kohl,
Kommunikationsforen,
S.
62
f.;
Hoffmann,
MMR
2002,
284
(288);
Ehret,
CR
2003,
754
(759);
Spindler,
NJW
2002,
921
(923
f.);
Spindler/Schmitz/Geis/Spindler,
TDG,
§
11
Rn.
19;
Eck/Ruess,
MMR
2003,
363
(365);
Meyer,
NJW
2004,
3151
(3152);
Volkmann,
K&R
2004,
231
(232).
622
Vgl.
den
doppelten
Bezugspunkt
des
Adjektivs
illicites
(Pluralform)
in
der
frz.
Fassung:
„[…]
le
prestataire
n’ait
pas
effectivement
connaissance
de
l’activité
ou
de
l’information
illicites“.
Grammatikalisch
noch
deutlicher
sind
die
Formulierungen
in
der
italienischen
und
der
spanischen
Übersetzung,
siehe
dazu
von
Samson-
Himmelstjerna,
Haftung,
Rn.
177.
623
Hierzu
Spindler/Schmitz/Geis/Spindler,
TDG,
§
11
Rn.
19
unter
Verweis
auf
die
Begr.
zum
ersten
RL-Vorschlag,
KOM
(1998)
586
endg.,
S.
32;
zu
Recht
kritisch
zu
dieser
Argumentation
mit
der
Entwurfsbegründung
Ufer,
Haftung,
S.
118.
624
KOM
(1998)
586
endg.,
S.
32.
625
Kohl,
Kommunikationsforen,
S.
61.
626
Bspw.
das
Anbieten
von
Software-Downloads,
wo
nicht
die
Information
als
solche
rechtswidrig
ist,
sondern
die
auf
sie
bezogene
Handlung,
also
etwa
die
rechts-
widrige
Verwertungshandlung
(vgl.
§
19a
UrhG).
627
Ausführlich
Eck/Ruess,
MMR
2003,
363
(365).
Eine
solche
sich
ergebende
Zweispurigkeit
begrüßt
allerdings
Matthies,
Providerhaftung,
S.
179
unter
Verweis
auf
seine
überzeugende
ökonomische
Analyse
der
Providerhaftungsregeln,
ebendort,
S.
104
ff.
628
Heß,
Verantwortlichkeit,
S.
232
f.;
Berger,
MMR
2003,
642
(645)
im
Parallel-
kontext
des
§
13a
TKV;
Hartmann
in
Wandtke,
Medienrecht,
Teil
5,
Kap.
1,
Rn.
253
f.;
Stadler,
Haftung,
Rn.
100
ff.;
Wüstenberg,
WRP
2002,
497
(499);
wohl
auch
Gercke,
MMR
2003,
602
(603).
629
Zutreffend
Ufer,
Haftung,
S.
118;
Matthies,
Providerhaftung,
S.
180.
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