B.
Systematik
der
Providerhaftung
123
2.
Dogmatische
Einordnung
der
Haftungsprivilegierungen
a)
Problemaufriss
Wegen
ihres
Charakters
als
Querschnittsregelungen
liegt
die
tatbestand-
liche
Verankerung
der
Haftungsprivilegierungstatbestände
nicht
auf
der
Hand.
Für
ihre
Einordnung
in
die
hergebrachten
dogmatischen
Katego-
rien
des
Haftungsrechts
wurden
deshalb
in
der
Literatur
679
viele
Vor-
schläge
gemacht,
die
im
Folgenden
in
der
gebotenen
Kürze
dargestellt
werden
sollen.
Die
praktischen
Auswirkungen
dieser
dogmatischen
Debatte
sind
vergleichsweise
gering,
jedenfalls
aber
überschaubar.
b)
Keine
materielle
Begründung
von
Verantwortlichkeiten
Zunächst
gilt
es
festzustellen,
dass
die
§§
7–10
TMG
(§§
8–11
TDG)
keine
eigenen
Verantwortlichkeiten
begründen,
sondern
nur
aufgrund
anderer
materiell-rechtlicher
Vorschriften
bestehende
Verantwortlich-
keiten
deklaratorisch
aufgreifen
und
diese
–
zum
Teil
–
modifizieren.
Dieses
Vorverständnis
ist
allgemeine
Auffassung
680
und
deckt
sich
so-
wohl
mit
dem
Wortlaut
als
auch
mit
dem
rechtspolitischen
Hinter-
grund
681
der
genannten
Normen.
682
c)
Vorfilter
/
Nachfilter
Weit
verbreitet
(und
bisweilen
nicht
einmal
mehr
hinterfragt
683
)
ist
das
dogmatische
Verständnis
der
Privilegierungen
des
TDG
684
(und
damit
auch
des
TMG)
im
Sinne
eines
der
gesamten
Verantwortlichkeitsprü-
679
Die
Rspr.
war
und
ist
diesbezüglich
mit
dogmatischen
Festlegungen
zurückhal-
tend,
worauf
Hoffmann,
MMR
2002,
284
(285)
zutreffend
hinweist.
Inhaltlich
folgt
die
Rspr.
aber
wohl
der
Vorfilter-Lösung,
vgl.
z.B.
BGH,
NJW
2003,
3764
(3764
f.)
=
GRUR
2004,
74
=
MMR
2004,
166
=
CR
2004,
48
=
K&R
2004,
29
=
AfP
2003,
550
–
Haftung
des
Internetproviders
im
Kontext
der
Beurteilung
der
Beweislastver-
teilung.
680
Siehe
bereits
Spindler,
MMR
1998,
639
(643);
ders.
in
Gounalakis,
Rechts-
handbuch,
S.
285
f.;
Hoffmann,
MMR
2002,
284
(285);
näher
Heß,
Verantwort-
lichkeit,
S.
34
f.
681
Vgl.
die
TDG-Novellenbegründung
in
BT-Drs.
14/6098,
S.
23.
682
Anders
–
soweit
ersichtlich
–
nur
Wüstenberg,
WRP
2002,
497
(497),
der
§
8
TDG
(=
§
7
TMG)
hinsichtlich
mittelbarer
Rechtsverletzungen
einen
materiell-
rechtlich
haftungsbegründenden
Charakter
zuschreibt.
683
So
z.B.
bei
Goldmann,
Rahmenbedingungen,
S.
169
f.
684
Nunmehr
freilich
die
Privilegierungen
des
TMG;
da
die
beschriebenen
Theorien
aber
bereits
zum
TDG
entwickelt
(und
dort
diskutiert)
wurden,
soll
hier
weiterhin
auf
das
TDG
Bezug
genommen
werden.
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