B.
Systematik
der
Providerhaftung
113
preisgegeben,
die
nicht
selten
die
gesetzgeberische
Konzeption
einer
bewussten
und
gewollten
Haftungsprivilegierung
konterkariert.
Eigene
Informationen
sind
nach
richtiger
Auffassung
solche
Informa-
tionen,
die
der
Diensteanbieter
bewusst
ausgewählt
hat
611
und
somit
in
aller
Regel
–
aber
nicht
zwingend
612
–
kennt.
Die
als
eigene
zu
qualifi-
zierenden
fremd
erstellten
Informationen
zeichnen
sich
dadurch
aus,
dass
der
Diensteanbieter
sie
bewusst
in
die
Gestaltung
seines
Dienstes
einbezieht
613
(eingeschränktes
subjektives
Element
614
)
und
diese
Einbe-
ziehung
als
Ausdruck
der
Verantwortlichkeitsübernahme
für
den
ver-
ständigen
und
objektiven
Dritten
erkennbar
ist
(objektives
Element).
615
Nur
die
Kumulation
beider
Elemente
vermag
eine
mit
den
europarecht-
lichen
Vorgaben
vereinbare
Anwendung
der
nationalen
Privilegierungs-
tatbestände
sicherzustellen.
7.
Darlegungs-
und
Beweislast
Das
Merkmal
„eigene
Informationen“
begründet
die
Anwendung
der
nicht-privilegierten
Haftung
des
Providers
gemäß
§
7
TMG.
Nach
den
allgemeinen
Regeln
der
Beweislastverteilung
616
ist
deshalb
der
An-
spruchssteller
darlegungs-
und
beweispflichtig,
wenn
er
sich
auf
eine
solche
(für
ihn
günstige)
Haftung
des
Diensteanbieters
als
Content-
Provider
beruft.
617
Spiegelbildlich
ist
das
Privilegierungsmerkmal
der
Fremdheit
der
zum
Abruf
bereit
gehaltenen
Informationen
nach
der
Gesetzessystematik
eine
für
den
Diensteanbieter
günstige
Tatsache,
die
dieser
darlegen
und
beweisen
muss.
618
Die
Frage
der
Darlegungs-
und
Beweislast
für
die
Fremdheit
der
zum
Abruf
bereit
gehaltenen
Informationen
ist
gedanklich
scharf
zu
trennen
von
der
–
sowohl
bedeutenderen
als
auch
umstritteneren
–
Frage
der
Beweislast
für
die
Kenntnis
von
der
Information.
619
611
Ebenso
Ufer,
Haftung,
S.
61.
612
Zutreffend
Leible/Sosnitza,
NJW
2004,
3225
(3226).
613
Sieber,
Verantwortlichkeit,
Rn.
302,
nennt
dies
das
Kriterium
der
bewussten
Einzelauswahl;
zustimmend
Matthies,
Providerhaftung,
S.
145.
614
Beachte,
dass
dieses
subjektive
Element
nicht
–
wie
bei
der
Orientierung
an
presserechtlichen
Maßstäben
–
auf
die
subjektive
Absicht
der
Verantwortungsüber-
nahme
abstellt.
615
Ähnlich
Busse-Muskala/Busse-Muskala,
JurPC
Web-Dok.
30/2005,
Abs.
39.
616
Zu
diesen
statt
vieler
BGH,
NJW
1964,
723
(725);
BGH,
NJW
1970,
946
(947).
617
Ebenso
insb.
für
„zu
Eigen
gemachte
Informationen“
Pankoke,
MMR
2004,
211
(216)
trotz
seiner
scharfen
Kritik
am
Fortbestand
der
Terminologie
im
deutschen
Recht
nach
Umsetzung
der
ECRL.
618
Pankoke,
MMR
2004,
211
(216).
Ebenso
bereits
zum
tatbestandlich
als
haf-
tungsbegründende
Norm
strukturierten
§
5
II
TDG
a.F.
ders.,
Providerhaftung,
S.
106.
619
Dazu
sogleich
unten
S.
122.
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