124
Viertes
Kapitel:
Spezifische
Rechtslage
für
Telemedien
fung
vorgeschalteten
„Vorfilters“.
685
Meist
berufen
sich
die
Vertreter
dieser
Auffassung
auf
entsprechende
Formulierungen
in
der
Gesetzes-
begründung
des
Bundestags
686
und
in
der
Stellungnahme
des
Bundes-
rats
687
.
Ähnlich
dieser
populären
„Vorfilter“-Lösung
stellt
sich
die
selten
ver-
tretene
688
Interpretation
der
Privilegierungsvorschriften
als
tatbestandli-
cher
„Nachfilter“
dar,
die
sich
auf
eine
eher
unglückliche
Formulierung
in
der
Gesetzesbegründung
der
TDG-Novellierung
stützt.
689
(Für
die
Diensteanbieter
negative)
Auswirkungen
hätte
ein
solches
Verständnis
vor
allem
auf
die
Beweislastverteilung.
690
d)
Vorsatzlösung
Nach
dieser
Auffassung
691
soll
Verantwortlichkeit
nach
dem
TMG/TDG
nur
als
Einstehenmüssen
für
eigenes
vorsätzliches
Verhalten
zu
verste-
hen
sein.
Begründet
wird
diese
Haltung
damit,
dass
gemäß
§
10
S.
1
Nr.
1
TMG
bzw.
§
11
S.
1
Nr.
1
TDG
(vgl.
bereits
§
5
II
TDG
a.F.)
Diensteanbieter
nicht
verantwortlich
sein
sollen,
sofern
sie
von
den
übermittelten
Informationen
„keine
Kenntnis
haben“.
Nicht
erst
unter
Berücksichtigung
des
zivilrechtlichen
Vorsatzbegriffs
könnte
diese
Vor-
aussetzung
die
Statuierung
eines
Vorsatzerfordernis’
bedeuten.
Außer-
dem
lasse
sich
der
Gesetzesbegründung
692
entnehmen,
dass
nur
eine
Verantwortlichkeit
für
vorsätzliches
Verhalten
in
Betracht
komme,
weil
es
dem
Diensteanbieter
regelmäßig
nicht
möglich
sei,
alle
von
ihm
zum
Abruf
bereit
gehaltenen
Informationen
zur
Kenntnis
zu
nehmen
und
auf
ihre
Rechtmäßigkeit
hin
zu
überprüfen.
685
Statt
vieler
Sieber,
MMR
1999/2,
Beil.,
1
(5
f.);
Freytag,
Haftung,
S.
138
f.;
Bleisteiner,
Verantwortlichkeit,
S.
154;
Aminlari,
Haftung,
S.
53
(in
modifizierter
Form);
unklar
insoweit
noch
der
frühe
Beitrag
von
Spindler,
NJW
1997,
3193
(3195),
ablehnend
später
Spindler,
MMR
1998,
639
(643);
vgl.
aus
der
Rspr.
OLG
Köln,
CR
2002,
50
(51)
mit
Anm.
Hoeren,
MMR
2002,
113
(113).
686
BT-Drs.
13/7385,
S.
20;
vgl.
auch
die
Novellenbegründung
in
BT-Drs.
14/6098,
S.
23.
687
BT-Drs.
13/7385,
S.
51.
688
Hoffmann,
MMR
2002,
284
(285).
689
BT-Drs.
14/6098,
S.
23
(„Sind
[…]
die
Voraussetzungen
[…]
für
eine
Haftung
erfüllt,
so
ist
der
Diensteanbieter
[…]
gleichwohl
nicht
verantwortlich,
wenn
er
sich
auf
das
Eingreifen
der
[…]
berufen
kann.“).
690
Näher
dazu
Kohl,
Kommunikationsforen,
S.
12.
691
Siehe
bereits
Pichler,
MMR
1998,
79
(87
f.).
Dagegen
überzeugend
Freytag,
Haftung,
S.
136
ff.
692
BT-Drs.
13/7385,
S.
20.
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