116
Viertes
Kapitel:
Spezifische
Rechtslage
für
Telemedien
Rechtswidrigkeit
als
solche.
630
Darüber
hinaus
erwähnt
Erwägungs-
grund
46
der
ECRL
nur
die
rechtswidrige
Tätigkeit.
Schließlich
bezieht
auch
die
Gesetzesbegründung
zur
TDG-Novelle
631
unter
Verweis
auf
Art.
15
ECRL
die
Rechtswidrigkeit
nur
auf
die
Handlung.
Im
Ergebnis
mag
zwar
dennoch
–
nicht
zuletzt
aus
Gründen
der
Rechtssicherheit
632
–
die
Einbeziehung
der
Rechtswidrigkeit
in
den
Ge-
genstand
der
zur
Anspruchsbegründung
erforderlichen
Kenntnis
auch
dogmatisch
vertretbar
erscheinen.
Rechtspolitisch
ist
sie
dies
allerdings
nicht.
c)
Rechtspolitische
Gedanken
Schwer
vereinbar
ist
dieses
Ergebnis
namentlich
mit
dem
Sinn
und
Zweck
der
Haftungsprivilegierung,
also
dem
normativen
Charakter
der
durch
sie
ausgedrückten
Risikozuweisung.
Dahinter
steht
die
Überle-
gung,
dass
die
Frage,
welche
Anstrengung
der
Diensteanbieter
unter-
nehmen
muss,
um
Kenntnis
von
der
Existenz
der
Information
zu
be-
kommen,
wegen
der
für
die
Beantwortung
notwendigen
Berücksichtigung
der
technischen
Implikationen
vom
Telemedien-
Haftungsrecht
zu
beantworten
ist.
Die
Frage,
ob
und
inwieweit
er
Ein-
sicht
in
die
Rechtswidrigkeit
der
Information
hat,
ist
hingegen
kein
Problem,
bei
dem
der
Provider
medienspezifisch
privilegiert
werden
sollte,
zumal
hier
nicht
der
einsichtsfähige,
rechtstreue
Diensteanbieter
gegenüber
dem
sich
der
Erkenntnis
der
Rechtswidrigkeit
verschließen-
den
Diensteanbieter
benachteiligt
werden
darf.
633
Haftung
sollte
nach
der
Privilegierung
nur
bei
positiver
Kenntnis
der
Information
eintreten,
dann
aber
auch
unabhängig
davon,
ob
der
Provider
auch
die
Rechts-
widrigkeit
„kennt“
oder
diese
mangels
Prüfung
oder
Unrechts-
bewusstsein
nicht
„kennt“.
630
So
jedenfalls
Matthies,
Providerhaftung,
S.
179
f.
für
die
frz.
Fassung;
hinsicht-
lich
der
italienischen
und
der
spanischen
Version
wird
man
zwar
mit
von
Samson-
Himmelstjerna,
Haftung,
Rn.
177
die
Zuordnung
der
Adjektive
als
deutlicher
anzu-
sehen
haben,
jedoch
greifen
die
grds.
Erwägungen
von
Matthies
auch
hier.
631
BT-Drs.
14/6098,
S.
25.
632
Vgl.
Meyer,
NJW
2004,
3151
(3152).
633
Ähnlich
bereits
Freytag,
Haftung,
S.
181
f.;
kritisch
auch
Matthies,
Providerhaf-
tung,
S.
181
unter
Verweis
auf
die
schwierige
Beweissituation.
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