106
Viertes
Kapitel:
Spezifische
Rechtslage
für
Telemedien
Die
hinter
der
Abgrenzung
von
eigenen
und
fremden
Inhal-
ten/Informationen
stehende
Wertung
findet
sich
aber
bereits
in
ähnli-
cher
Form
im
Presserecht.
Dort
ist
eine
vergleichbare
Unterscheidung
an
das
Begriffspaar
„Behaupten“
oder
„Verbreiten“
geknüpft.
„Be-
haupten“
heißt
dabei,
eine
Tatsache
aus
eigenem
Wissen
oder
eigener
Überzeugung
mitzuteilen
568
,
was
auch
dadurch
geschehen
kann,
dass
man
sich
die
Behauptung
eines
Dritten
zu
Eigen
macht.
569
„Verbreiten“
ist
die
Weitergabe
fremden
Wissens.
570
Eine
Ausnahme
von
der
grund-
sätzlichen
Unerheblichkeit
der
Unterscheidung
(etwa
bei
§
824
BGB,
§
4
Nr.
8
UWG,
aber
auch
§§
186,
187
StGB)
ist
dann
zu
machen,
wenn
sich
der
Verbreitende
hinreichend
von
der
fremden
Meinung
distanziert
und
offensichtlich
nur
als
„Markt“
verschiedener
Meinun-
gen
auftritt.
571
2.
Zulässiger
Fortbestand
der
Unterscheidung
im
nationalen
Recht
Im
Gegensatz
zum
TDG
in
der
Fassung
des
IuKDG
enthält
die
europä-
ische
E-Commerce-Richtlinie
keine
begriffliche
Differenzierung
zwi-
schen
eigenen
und
fremden
Informationen
(vgl.
Art.
14
I
ECRL).
Gleichwohl
entschied
sich
der
deutsche
Gesetzgeber
bei
der
Novellie-
rung
des
TDG
(und
später
bei
der
Einführung
des
TMG)
für
die
Beibe-
haltung
der
Unterscheidung
zwischen
eigenen
und
fremden
Inhalten
572
,
ohne
allerdings
dem
Rechtsanwender
Kriterien
für
die
Abgrenzung
an
die
Hand
zu
geben.
573
Damit
ist
zunächst
die
grundlegende
Frage
auf-
geworfen,
ob
dieser
terminologische
Fortbestand
des
Kriteriums
der
Fremdheit
des
Inhalts
angesichts
der
Vorgabe
aus
Art.
14
I
ECRL
über-
haupt
zulässig
ist.
Eine
Vorlage
dieser
Frage
an
den
EuGH
fand
bisher
nicht
statt.
574
568
Statt
vieler
HKB/Köhler,
§
4
Rn.
8.18
i.V.m.
8.13;
Baumbach/Hefermehl,
UWG,
§
14
Rn.
16.
569
BGH,
GRUR
1969,
624
(627).
570
UWG-Großkomm/Messer,
§
14
Rn.
103
und
Rn.
260.
571
Grundlegend
hierzu
BGHZ
66,
182
(188)
=
NJW
1976,
1198
=
GRUR
1976,
651
–
Panorama;
vgl.
aus
der
neueren
Rspr.
BGH,
NJW
2007,
2558
(2559,
Tz.
8)
–
Haftung
für
Meinungsforen;
BGH,
NJW
1996,
1131;
Weidert
in
Enstha-
ler/Bosch/Völker,
Handbuch,
S.
369
m.w.N.
572
BT-Drs.
14/6098,
S.
23.
Die
Abweichung
von
der
Regelungstechnik
der
ECRL
wird
nicht
einmal
angesprochen.
573
Die
Gesetzesbegründung
(BT-Drs.
14/6098,
S.
23)
stellt
lapidar
fest:
„Wie
der
bisherige
§
5
differenzieren
die
§§
8
bis
11
zwischen
eigenen
und
fremden
Informati-
onen.
Dabei
gehören
zu
den
eigenen
Informationen
auch
Informationen
Dritter,
die
sich
der
Diensteanbieter
zu
Eigen
macht.“.
574
Leible/Sosnitza,
NJW
2004,
3225
(3227),
werfen
dem
BGH
vor,
eine
solche
Gelegenheit
mit
seinem
Urteil
Internet-Versteigerung
I
(BGH,
NJW
2004,
3102)
ungenutzt
verstreichen
lassen
zu
haben.
Den
gleichen
Vorwurf
machen
dies.,
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