126
Viertes
Kapitel:
Spezifische
Rechtslage
für
Telemedien
g)
Ergebnis
Der
Streit
darf
–
trotz
seiner
Bedeutung
für
die
Frage
der
Beweislast-
verteilung
–
nicht
überschätzt
werden.
Vorzugswürdig
erscheint
letzt-
lich
das
Verständnis
der
Haftungsprivilegierungstatbestände
als
ge-
setzliche
Fixierung
von
Verkehrspflichten,
mithin
als
eine
(rechtsge-
bietübergreifende)
Regelung
des
Zurechnungszusammenhangs.
699
Hier
wird
deutlich,
dass
die
Haftungsprivilegierung
durch
spezielle
Gesetze
für
Telemedien
letztlich
eine
Modifikation
der
allgemeinen
Zurech-
nung
rechtswidrigen
Verhaltens
Dritter
(und
damit
der
Störerhaftung)
darstellt.
Dieser
Gedanke
wird
bei
der
Synthese
von
Störerhaftung
und
telemedienspezifischem
Rechtsrahmen
in
Kapitel
5
fruchtbar
zu
machen
sein.
3.
Haftung
für
eigene
Informationen
(§
7
I
TMG,
Content-Provider)
Eine
Selbstverständlichkeit
stellt
§
7
I
TMG
deklaratorisch
700
fest:
wer
eigene
Informationen
701
zum
Abruf
bereit
hält,
haftet
nach
den
allge-
meinen
Gesetzen.
Diese
Regelung
entspricht
normativ
dem
Grundsatz
der
Verantwortlichkeit
für
durch
eigenes
Handeln
verschuldetes
Un-
recht.
Ein
medienspezifischer
Privilegierungsgrund
ist
hier
nicht
ersicht-
lich.
4.
Haftung
für
fremde
Informationen,
die
zum
Abruf
bereitgehalten
werden
(§
10
TMG,
Host-Provider)
a)
Regelungsgehalt
Der
Privilegierung
des
Host-Providers
dürfte
in
der
Praxis
die
größte
Bedeutung
unter
den
Provider-Privilegierungen
zukommen.
702
Die
ein-
schlägige
Vorschrift
des
§
10
TMG
setzt
Art.
14
ECRL
um,
die
Vorläu-
fervorschrift
§
11
TDG
ersetzte
§
5
II
TDG
a.F.
Der
Anwendungsbereich
des
§
10
TMG
ist
weit
und
umfasst
–
bei
einem
zutreffenden,
engen
Verständnis
vom
„Zueigenmachen“
–
unter
anderem
auch
die
hier
noch
gesondert
zu
untersuchenden
Online-
Auktionsplattformen
und
Online-Diskussionsforen.
Der
Umfang
des
699
Schön
dargestellt
von
Kohl,
Kommunikationsforen,
S.
15
ff.
m.w.N.
insbeson-
dere
zur
Natur
des
zivilrechtlichen
Zurechnungszusammenhangs;
ebenso
bereits
Freytag,
Haftung,
S.
139
ff.;
im
Ergebnis
ähnlich,
aber
mit
deutlichen
Elementen
der
Vorfilter-Lösung
Ufer,
Haftung,
S.
45.
700
Zur
Ablehnung
einer
konstitutiven
Wirkung
siehe
oben
S.
124.
701
Siehe
hierzu
ausführlich
oben
S.
105
ff.
702
Ebenso
Ufer,
Haftung,
S.
105.
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