132
Viertes
Kapitel:
Spezifische
Rechtslage
für
Telemedien
E-Commerce-Richtlinie
728
(vgl.
Art.
14
III
ECRL
729
)
sowie
den
aus-
drücklichen
Intentionen
sowohl
des
Richtliniengebers
(siehe
Erwä-
gungsgrund
46
der
ECRL)
als
auch
des
deutschen
Gesetzgebers
730
.
bb)
Kontrollüberlegung
Schließlich
wird
durch
dieses
Verständnis
auch
ein
Wertungswider-
spruch
zu
den
Anforderungen
an
eine
Schadensersatzhaftung
vermie-
den.
731
Art.
14
I
lit.
a
ECRL
und
§
10
S.
1
Nr.
1
Alt.
2
TMG
erleichtern
nämlich
Schadensersatzansprüche
insofern,
als
eine
Schadensersatzhaf-
tung
bereits
dann
vorgesehen
werden
darf,
wenn
der
Diensteanbieter
zwar
keine
Kenntnis
von
der
rechtswidrigen
Tätigkeit
oder
Information
hat,
wenn
ihm
aber
Tatsachen
oder
Umstände
bekannt
sind,
„aus
de-
nen
die
rechtswidrige
Handlung
oder
Information
offensichtlich
wird“.
Wäre
aber
auch
der
Unterlassungsanspruch
von
der
Haftungsprivile-
gierung
in
Art.
14
ECRL/§
10
Satz
1
Nr.
1
Alt.
1
TMG
erfasst,
würden
an
den
Unterlassungsanspruch
höhere
tatbestandliche
Anforderungen
gestellt
als
an
den
Schadensersatzanspruch.
Ein
Diensteanbieter
könnte
also
schadensersatzpflichtig
sein,
ohne
hinsichtlich
derselben
Handlung
auch
gleichzeitig
unterlassungspflichtig
zu
sein.
Eine
solche
wider-
sprüchliche
Haftungssystematik
wird
durch
die
Nichtanwendbarkeit
der
Haftungsprivilegierungen
auf
die
Unterlassungsansprüche
zuverläs-
sig
vermieden.
728
Ebenso
im
Übrigen
ÖOGH,
MMR
2004,
525
(526),
wonach
verschuldensun-
abhängige
zivilrechtliche
Unterlassungsansprüche
nicht
der
Haftungsbeschränkung
der
ebenfalls
auf
der
ECRL
basierenden
§§
13
ff.
öECG
unterfallen.
729
Zur
Auslegung
des
Art.
14
III
ECRL
vor
diesem
Hintergrund
siehe
ausführlich
Berger/Janal,
CR
2004,
917
(919
ff.).
730
Vgl.
zum
wortgleichen
§
8
II
2
TDG
die
Entwurfsbegründung
zum
EGG
(TDG-
Novellierung):
BT-Drs.
14/6098,
S.
23;
zur
(hinsichtlich
ihres
Regelungsgehalt
heftig
umstrittenen)
Vorgängernorm
§
5
IV
TDG
a.F.
vgl.
BT-Drs.
13/7385,
S.
20
f.
731
BGH,
NJW
2004,
3102
(3104)
–
Internet-Versteigerung
I;
siehe
zu
diesem
Wertungswiderspruch
bereits
Lehment,
WRP
2003,
1058
(1064);
Spind-
ler/Volkmann,
WRP
2003,
1
(4);
vgl.
andererseits
Heß,
Verantwortlichkeit,
S.
248,
der
diesen
Widerspruch
durch
eine
Übertragung
des
schadensersatzrechtlichen
Kenntnis-Maßstabs
auf
den
(seines
Erachtens
den
Haftungsprivilegierungen
unterfal-
lenden)
Unterlassungsanspruch
lösen
möchte;
ähnlich
Hartmann
in
Wandtke,
Me-
dienrecht,
Teil
5,
Kap.
1,
Rn.
277
a.E.
Unklar
Spindler/Schmitz/Geis/Spindler,
TDG,
§
8
Rn.
21,
der
eine
solche
Übertragung
des
Kenntnis-Maßstabs
auf
die
Störerhaf-
tung
ebenso
fordert,
obwohl
er
die
§§
9-11
TDG
(=
§§
8-10
TMG)
nicht
auf
die
Störerhaftung
anwenden
möchte
(ebendort,
Rn.
16).
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