134
Viertes
Kapitel:
Spezifische
Rechtslage
für
Telemedien
b)
Bedeutung
der
Vergabestellen
Sowohl
die
Vergabe
der
Second-Level-Domains
als
auch
die
Vergabe
weiterer
Sub-Level-Domains
unterhalb
der
Second-Level-Domain
wer-
fen
rechtliche
Fragen
nach
der
Haftung
der
jeweiligen
zuständigen
Ver-
gabestelle
auf.
Diese
Verantwortlichkeitsfrage
ist
in
vielerlei
Hinsicht
paradigmatisch
für
die
Haftung
von
Infrastrukturdienstleistern
für
rechtsverletzendes
Handeln
Dritter
im
Internet:
die
Vergabestellen
ver-
arbeiten
automatisiert
große
Datenmengen.
Ihre
Registrierungstätigkeit
dient
–
auch
in
der
konkreten
Umsetzung
als
automatisiertes
Verfahren
–
grundsätzlich
dem
Allgemeinwohl.
Von
Rechtsverletzungen
Dritter
durch
Anmeldung
rechtsverletzender
Domains
profitieren
die
Vergabe-
stellen
nicht
(im
Falle
der
DeNIC
eG)
oder
nur
indirekt
738
und
in
gerin-
gerem
Maße
als
Host-Provider
(im
Falle
der
Subdomain-
Vergabestellen).
2.
Haftung
der
DeNIC
eG
a)
Einführung
Zuständig
für
die
Vergabe
der
deutschen
Top-Level-Domain
mit
Län-
dercode
(„.de“)
ist
die
DeNIC
eG
in
Frankfurt.
Die
Vertragsbeziehung
hinsichtlich
der
Rechte
an
der
Domain
besteht
zwischen
der
DeNIC
eG
und
dem
die
Domain
beantragenden
Endnutzer,
auch
wenn
dieser
–
wie
dies
meist
aus
Kostengründen
geschieht
–
die
Domain
nicht
direkt
bei
der
DeNIC
eG,
sondern
über
einen
Service-Provider
beantragt.
739
Die
Vergabe
der
Domains
erfolgt
nach
dem
Prioritätsgrundsatz
(„first
co-
me,
first
served“),
ohne
dass
die
DeNIC
eG
zuvor
eine
Kollisionsprü-
fung
hinsichtlich
etwaiger
vorbestehender
Kennzeichenrechte
durch-
führt.
740
Voraussetzungen
und
Verfahren
der
Domainvergabe
hat
die
738
Etwa
durch
Zuweisung
einer
höheren
Wertigkeit
der
eigenen
Second-Level-
Domain
bei
Suchmaschinen
(vgl.
z.B.
das
Pagerank
TM
-System
des
Marktführers
Google,
siehe
dazu
[http://www.google.de/corporate/tech.html],
zuletzt
abgerufen
am
23.05.2009).
739
Ernst,
MMR
2002,
714
(714
f.);
die
Kostenvorteile
für
den
Nutzer
ergeben
sich
aus
der
Gebührenordnung
der
DeNIC
eG,
die
ihren
Genossen
(Provider)
ganz
be-
wusst
deutlich
günstigere
Konditionen
einräumt
als
Nutzern,
die
direkt
einen
Vertrag
mit
DeNIC
eG
abschließen
möchten.
Zur
gesellschaftsrechtlichen
Struktur
der
DeNIC
eG
vgl.
Schieferdecker,
Domainvergabestelle,
S.
11
f.
740
Dittrich,
JurPC
Web-Dok.
161/2001,
Abs.
3;
Bettinger/Freytag,
CR
1999,
28
(30)
weisen
darauf
hin,
dass
auch
RFC
1591
(als
Grundlage
der
Zusammenarbeit
der
DeNIC
eG
mit
den
internationalen
Domainverwaltungsgremien)
diese
Prüfungsver-
antwortung
dem
Domainanmelder
zuweist,
siehe
aber
zur
haftungsrechtlichen
Be-
deutung
der
RFC-Dokumente
bereits
oben
S.
91
f.
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