e)
Tatbestandsintegration
B.
Systematik
der
Providerhaftung
125
Als
integrale
Bestandteile
jedes
einzelnen
Haftungstatbestands
begreifen
die
Vertreter
dieser
Auffassung
693
die
Regelungen
zur
Haftungsprivile-
gierung.
Auslegung
und
Anwendung
der
Haftungsprivilegierungen
seien
deshalb
im
Lichte
der
jeweiligen
Haftungsnorm
vorzunehmen.
Im
Ge-
gensatz
zur
Vorfilterlösung
sollen
die
entsprechenden
Vorschriften
des
Telemedienrechts
als
akzessorisch
zum
allgemeinen
Haftungsrecht
zu
begreifen
sein.
694
Dieses
dogmatische
Verständnis
der
Haftungsprivilegierungen
hat
für
sich,
dass
nur
so
wirklich
das
Auftreten
dogmatischer
Widersprüche
(sowohl
zwischen
Zivilrecht
und
Strafrecht
695
,
aber
auch
innerhalb
der
Teilbereiche
zivilrechtlicher
Haftung)
verhindert
werden
kann.
696
f)
Gesetzliche
Fixierung
von
Verkehrspflichten
Nur
durch
eine
zusätzliche
Abstraktionsebene
getrennt
von
der
Tatbe-
standsintegrationslösung
stellt
sich
schließlich
die
Auffassung
dar,
nach
der
die
Haftungsprivilegierungen
als
gesetzliche
Fixierung
von
Ver-
kehrspflichten
zu
begreifen
sind.
697
Für
diesen
Ansatz
spricht,
dass
er
alle
Vorteile
der
Tatbestandsintegration
ebenfalls
aufweisen
kann
und
darüber
hinaus
durch
den
höheren
Abstraktionsgrad
die
telemedien-
rechtlichen
Haftungsprivilegierungen
ihrer
–
unnötigen
–
Inselstellung
innerhalb
der
allgemeinen
Haftungsdogmatik
beraubt.
Vorwürfe
da-
hingehend,
dass
durch
ein
solches
Verständnis
die
gesetzgeberisch
in-
tendierte
Haftungsprivilegierung
konterkariert
werde,
698
verkennen,
dass
auch
die
gesetzliche
Fixierung
von
Verkehrspflichten
pflichtenbe-
grenzend
wirken
kann.
693
Vgl.
etwa
Spindler,
MMR
1998,
639
(643);
Bettinger/Freytag,
CR
1998,
545
(548);
Bedner,
JurPC
Web-Dok.
94/2007,
Abs.
19
f.
694
Weidert
in
Ensthaler/Bosch/Völker,
Handbuch,
S.
367.
695
Neben
der
Bedeutung
der
Kenntniserfordernisse
angesichts
verschiedener
Vor-
satzbegriffe
ist
hier
auch
an
Unterschiede
im
Deliktsaufbau
zu
denken.
696
Kritisch
Aminlari,
Haftung,
S.
47
unter
Verweis
auf
die
Heterogenität
der
Haf-
tungsdogmatik
im
Vergleich
der
drei
großen
Rechtsgebiete.
697
Freytag,
Haftung,
S.
139
ff.
spricht
–
insoweit
ähnlich
–
von
einer
„positiv-
rechtlichen
Regelung
des
Zurechnungszusammenhangs“;
Heß,
Verantwortlichkeit,
S.
37
spricht
von
Zurechnungsregelungen,
stellt
aber
bei
der
Tatbestandsintegration
–
im
Zivilrecht
–
anstelle
von
Verkehrspflichten
auf
Adäquanz-
und
Schutzzwecker-
wägungen
ab.
698
Schmoll,
Deliktische
Haftung,
S.
76.
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