136
Viertes
Kapitel:
Spezifische
Rechtslage
für
Telemedien
Prüfungspflichten
zuzumuten.
Auch
nach
einem
ersten
Hinweis
auf
eine
behauptete
Rechtsverletzung
durch
eine
Domain
gelte,
„dass
weiterrei-
chende
Prüfungspflichten
[die
DeNIC]
überfordern
und
ihre
Arbeit
über
Gebühr
erschweren
würden“.
748
bb)
Kritische
Würdigung
Die
dargestellte
Rechtsprechung
überzeugt
und
stellt
–
bei
aller
not-
wendigen
Kritik
an
der
unterlassenen
Aufstellung
handhabbarer
Krite-
rien
für
die
Zumutbarkeit
749
–
einen
Meilenstein
für
die
allgemeine
Störerhaftungsdogmatik
dar.
Eine
anlassunabhängige
(proaktive)
Über-
prüfung
der
angemeldeten
Domains
auf
Vereinbarkeit
mit
vorbestehen-
den
Kennzeichenrechten
Dritter
750
ist
der
DeNIC
eG,
die
ohne
Gewinn-
erzielungsabsicht
751
eine
im
öffentlichen
Interesse
liegende
752
Aufgabe
erfüllt,
die
sonst
staatliche
Stellen
zu
erfüllen
hätten,
753
nicht
zumutbar.
Nicht
einmal
das
ungleich
sachnähere
Deutsche
Patent-
und
Marken-
amt
führt
im
Verfahren
der
Markenanmeldung
von
Amts
wegen
eine
solche
Vorabprüfung
der
„materiellen
Anmeldeberechtigung“
des
An-
melders
durch.
754
Auch
eine
durch
konkrete
Hinweise
ausgelöste
Prüfungspflicht
ist
unzumutbar.
Zwar
wäre
hier
die
Zahl
der
zu
überprüfenden
Domains
deutlich
geringer
als
bei
einer
auf
alle
Neuanmeldungen
bezogenen
Prüfungspflicht,
so
dass
grundsätzlich
eine
manuelle
Überprüfung
der
entsprechenden
Hinweise
vom
Umfang
her
zumutbar
wäre.
Eine
solche
Prüfung
würde
allerdings
eine
umfassende
und
nicht
selten
komplizierte
rechtliche
Beurteilung
755
durch
die
Mitarbeiter
der
DeNIC
eG
erfordern.
Eine
entsprechende
Prüfungspflicht
würde
im
Ergebnis
sämtliche
Do-
748
BGH,
a.a.O.
749
Hierzu
oben
S.
57.
750
Zu
den
einschlägigen
materiell-rechtlichen
Fragestellungen
statt
vieler
Viefhues
in
Hoeren/Sieber,
Handbuch,
Teil
6.1
Rn.
1-353
m.w.N.;
vgl.
auch
Wüstenberg,
GRUR
2003,
109
ff.
751
Die
von
den
Anmeldern
erhobenen
Registrierungsgebühren
dienen
lediglich
der
Deckung
des
tatsächlichen
Verwaltungsaufwands.
Dennoch
spricht
Renck,
NJW
1999,
3587
(3593)
zur
Begründung
stärkerer
Prüfungspflichten
von
einem
„kommerziellen
Unternehmen“.
752
Ebenfalls
im
öffentlichen
Interesse
liegt
die
Beibehaltung
der
automatisierten
Domainregistrierung,
BGH,
NJW
2001,
3265
(3267)
–
ambiente.de;
zustimmend
Klühe,
Verantwortlichkeit,
S.
163
f.;
Welzel,
MMR
2001,
744
(745).
753
Bettinger/Freytag,
CR
1999,
28
(35),
aufgegriffen
von
BGH,
NJW
2001,
3265
(3267)
–
ambiente.de.
754
Hierauf
weist
Klühe,
Verantwortlichkeit,
S.
165
zutreffend
hin;
die
Heranzie-
hung
des
DPMA
als
Vergleichsmaßstab
für
unzulässig
hält
Renck,
NJW
1999,
3587
(3593).
755
Prüfung
der
Existenz
der
(nicht
notwendigerweise
eingetragenen!)
vorbestehen-
den
Kennzeichenrechte,
Bestehen
einer
Verwechslungsgefahr,
Bekanntheit
des
Zei-
chens
etc.
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